614 - Besondere Vertragsbedingungen (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 2)

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Stundenlohnarbeiten und Zuschläge

Stundenlohnarbeiten und Zuschläge
4.1

Für vom Auftraggeber angeordnete Stundenlohnarbeiten werden die vereinbarten Stundenverrechnungssätze zuzüglich Umsatzsteuer nach den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten ohne Wegezeiten bezahlt.

4.2

Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten werden für die nachgewiesenen zuschlagspflichtigen Stunden neben den vereinbarten Preisen sowie neben gesondert vereinbarten Preisen für im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehene Leistungen vergütet.

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Sicherheitsleistungen

Sicherheitsleistungen
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Bürgschaften (§ 17 VOB/B)

Bürgschaften (§ 17 VOB/B)
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
die Vertragserfüllung das Formblatt

„Vertragserfüllungsbürgschaft“

die Mängelansprüche das Formblatt

„Mängelansprüchebürgschaft“

vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt

„Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“

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Baustelle

Baustelle
7.1

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

7.2

Vorhandene Lager- und Arbeitsplätze werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

7.3

Wasser und Strom werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Anschlüsse hat der Auftragnehmer im Einvernehmen mit der hausverwaltenden Dienststelle auf eigene Kosten herzustellen und nach Beendigung der Arbeiten wieder abzubauen.

7.4

Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb der Liegenschaft können vom Auftragnehmerauf eigene Gefahr benutzt werden.

7.5

Die Mitbenutzung vorhandener Gerüste und Einrichtungen anderer Unternehmer ist vom Auftragnehmer mit diesen zu vereinbaren.

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Technische Spezifikationen

Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

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Zusatz für Leistungen, die für Gaststreitkräfte erbracht werden

Zusatz für Leistungen, die für Gaststreitkräfte erbracht werden

Lieferungen und sonstige Leistungen für die Gaststreitkräfte sind unter den Voraussetzungen des Artikel 67 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von der Umsatzsteuer befreit. Zum Zwecke des Nachweises der Steuerfreiheit dieser Lieferungen und sonstigen Leistungen erhält der Auftragnehmer vom Bauamt eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.

Auf den Rechnungen ist vom Auftragnehmer zu bestätigen: „Der Rechnungsbetrag enthält keine Umsatzsteuer".

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Weitere Besondere Vertragsbedingungen