247 - Ergänzung der Vertragsunterlagen bei Aufträgen mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz und Sabotageschutz (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 5)

5. Vorbeugender personeller Sabotageschutz (Fallgruppe 4) (Fortsetzung)
5.6

Der Auftraggeber kann bei Risiken für die nationale Sicherheit oder Vorliegen einer sicherheitserheblichen Erkenntnis verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte Beschäftigte seines Unternehmens und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer sofort von der Weiterbeschäftigung bei der Ausführung der Leistung ausschließt.

5.7

Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer erhalten nur Zutritt zur Schutzzone, wenn sie im Besitz einer Zutrittsgenehmigung sind.

Für aus der Baustellenbelegschaft ausscheidende Beschäftigte ist dem Auftraggeber eine Abgangsmeldung zu erstatten. Mit der Abgangsmeldung ist die Zutrittsgenehmigung zurückzugeben. Der Verlust der Zutrittsgenehmi- gung ist unverzüglich anzuzeigen.

5.8

Der Auftragnehmer, seine Beschäftigten, seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer, Lieferanten und Dienstleistungsunternehmen und deren Beschäftigte (nachfolgend umfassend: „Beschäftigte des Auftrag- nehmers“) dürfen sich innerhalb des geschützten Bereiches nur auf der Baustelle aufhalten, auf der sie eingesetzt werden und haben dorthin den kürzesten Weg zu benutzen. Sie müssen ständig einen gültigen Personalausweis, gegebenenfalls Führerschein und Kfz-Papiere und die gültige Zutrittsgenehmigung mitführen. Der geschützte Bereich ist nach Erbringung der Leistung, spätestens aber am Ende der täglichen Arbeitszeit, unverzüglich und auf dem kürzesten Weg zu verlassen.

Beim Betreten und Verlassen des geschützten Bereichs können auf Grund von Sicherheitsbestimmungen Wartezeiten auftreten, die nicht gesondert vergütet werden.

5.9
Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer, die in der Schutzzone
  • außerhalb des ihnen vom Beauftragten des Auftraggebers oder von anderen dem Auftragnehmer hierzu als befugt bezeichneten Personen zugewiesenen Arbeitsbereich einschließlich der Zugangswege oder

  • außerhalb ihrer Arbeitszeit (vertraglich vereinbarte Zugangszeit) oder ohne gültige Zutrittsgenehmigung oder

  • bei der Anfertigung von nicht genehmigten Lichtbildern (vergleiche 5.6)

angetroffen werden, sind auf Verlangen des Auftraggebers sofort von der Weiterbeschäftigung auszuschließen.

Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer entsprechend zu belehren.

6

Arbeiten in militärisch genutzten Liegenschaften

Arbeiten in militärisch genutzten Liegenschaften
6.1

Besondere Umstände der Auftragsausführung

Besondere Umstände der Auftragsausführung

Mitarbeiter von Unternehmen, die im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtung in der militärischen Liegenschaft tätig werden, sind über den Kasernenkommandanten anzumelden. In der Anmeldung sind Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz und Personalausweisnummer der Mitarbeiter sowie die Anschrift und Telefonnummer des Auftragnehmers zu vermerken. Diese Angaben sind, zusammen mit einer Bescheinigung über die Auftragserteilung, die dem Aufragnehmer mit dem Auftragsschreiben zugeht, dem Kasernenkommandanten rechtzeitig, vor Beginn der Ausführung, zu übergeben. Die Anmeldepflicht gilt auch für Nachunternehmer/ Unterauftragnehmer und Lieferanten. Voraussetzung für den Zutritt in die militärische Liegenschaft ist in der Regel eine Belehrung der mit der Ausführung der Leistung betrauten Mitarbeiter durch das Bundeswehrdienst- leistungszentrum.

6.2

Zutritt zur militärisch genutzten Liegenschaft / Baustelle

Zutritt zur militärisch genutzten Liegenschaft / Baustelle

Der Zutritt in die militärisch genutzte Liegenschaft erfolgt im täglichen Passwechselverfahren, d.h. an der Wache wird gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepass oder Führerschein im Tausch ein Besucherausweis ausgehändigt, der beim Verlassen der Liegenschaft wieder an der Wache gegen das hinterlegte Dokument ausgetauscht wird. Demensprechend wird mit etwaigen Nachunternehmern/ Unterauftrag- nehmern und Lieferanten des Auftragnehmers verfahren.

Wenn die Tätigkeit in der militärisch genutzten Liegenschaft länger als drei Monate andauert, kann der Auftragnehmer Sonderausweise für seine Beschäftigen beantragen, die das tägliche Passwechselverfahren ersetzten. Der Antrag ist über ein entsprechendes Formular in der Ausweisstelle der nutzenden Verwaltung einzureichen. Die Entscheidung über die Ausstellung der Ausweise trifft die nutzende Verwaltung, ein Anspruch besteht nicht.

Bei Baumaßnahmen in Hallen, die während der Bauarbeiten weiter genutzt werden, ist zusätzlich zu den oben beschriebenen Verfahren eine tägliche An- und Wiederabmeldung bei dem zuständigen Hallenmeister erforderlich.