247 - Ergänzung der Vertragsunterlagen bei Aufträgen mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz und Sabotageschutz (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 4)

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Vorbeugender personeller Sabotageschutz (Fallgruppe 4)

Vorbeugender personeller Sabotageschutz (Fallgruppe 4)
5.1

Es dürfen nur Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer auf der Baustelle eingesetzt werden, die eine positive „Erweiterte Sicherheitsüberprüfung“ (Ü2) gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 SÜG für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz nachweisen.

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5.2

Die einzusetzenden Beschäftigten des AN und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer müssen dem Auftraggeber mit einem Antrag auf Ausstellung entsprechender Zutrittsgenehmigungen rechtzeitig vor dem jeweiligen Einsatz mitgeteilt werden.

5.2.1

Befindet sich der Auftragnehmer oder Nachunternehmer/Unterauftragnehmer in der Geheimschutzbetreuung des BMWi, so muss der Antrag auf Ausstellung von Zutrittsgenehmigungen durch den Sicherheitsbevollmächtigten des jeweiligen Unternehmens gestellt werden. Dem Antrag sind namentliche Bescheinigungen des Sicher- heitsbevollmächtigten im nationalen Besuchskontrollverfahren gemäß Anlage 23 (SiBe-Bescheinigung) oder 24 (Sammel-SiBe-Bescheinigung) Geheimschutzhandbuch beizufügen.

5.2.2

Befindet sich der Auftragnehmer oder Nachunternehmer/Unterauftragnehmer nicht in der Geheimschutzbetreuung des BMWi, so muss in dem Antrag angegeben werden, wann und von welcher Stelle der jeweilige Beschäftigte sicherheitsüberprüft wurde. Etwaige vorhandene Bescheinigungen über diese Überprüfung sind dem Antrag beizufügen. Der Auftraggeber wird diese Angaben verifizieren und klären, ob die betreffende Sicherheits- überprüfung vom Nutzer akzeptiert wird.

5.2.3

Verfügt der AN über kein sicherheitsüberprüftes Personal, hat er für das Sicherheitsüberprüfungsverfahren die vollständig und korrekt ausgefüllten Sicherheitserklärungen jedes einzusetzenden Beschäftigten der vom Auftraggeber benannten zuständigen Stelle vorzulegen.

Die Dauer dieses Sicherheitsüberprüfungsverfahrens beträgt ca. sechs Monate. Die Überprüfung kann im Einzel- fall noch länger dauern, z.B. bei Personen, die sich zu Beginn des Überprüfungsverfahrens weniger als fünf Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben.

Anträge können beispielsweise abgelehnt werden, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft eines Landes aus der Staatenliste entsprechend § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG besitzt oder ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet ist. Kosten, die dem Auftragnehmer im Rahmen des Antragsverfahrens für die Sicherheitsüberprüfung seiner Beschäftigten entstehen, z. B. für den Zeitaufwand der Erstellung der Antragsunterlagen, werden nicht gesondert vergütet.

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5.3

Kosten, die dem Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer / Unterauftragnehmer dadurch entstehen, dass einem Beschäftigten der Zutritt zur Baustelle aufgrund der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung verweigert wird, werden nicht gesondert vergütet. Die Verweigerung des Zutritts eines Beschäftigten zur Baustelle stellt insbesondere keine Behinderung dar.

5.4

Für Personen, die sich nur kurzzeitig, höchstens aber vier Wochen, auf der Baustelle aufhalten, die z. B. Material-, Geräte- oder Personentransporte von und zur Baustelle nicht regelmäßig vornehmen, können Ausnahmen vom Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung zugelassen werden. Zeitlich unbegrenzte Ausnahmen gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 1 SÜG können auch für Personen zugelassen werden, die unaufschiebbare bauliche Sofortmaß- nahmen (z. B. Behebung von Rohrbrüchen) auf ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers ausführen sollen.

Solche Personen müssen jedoch ständig durch überprüftes Personal der nutzenden Verwaltung lückenlos begleitet und beaufsichtigt werden. Die Begleitung ist als Ausnahmefall auf ein Minimum zu beschränken und ist nicht vorgesehen für wiederkehrende Leistungen über einen längeren Zeitraum.

Im Fall des kurzzeitigen Aufenthalts hat der Auftragnehmer dieses einem vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner der nutzenden Verwaltung rechtzeitig anzukündigen. Die Möglichkeit einer Begleitung richtet sich insbesondere nach den Kapazitäten der nutzenden Verwaltung; der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Begleitung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist. Etwaige Wartezeiten auf eine Begleitungsmöglichkeit kann der Auftragnehmer dementsprechend nicht als Behinderung geltend machen.

5.5

Notwendige Fotografien oder Filme im Rahmen der Vertragsabwicklung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Nutzer. Dem Auftragnehmer und seinen Beschäftigten einschließlich seiner Nachunternehmer/ Unterauftragnehmer und deren Beschäftigten ist die Anfertigung von nicht genehmigten Lichtbildern der Baumaßnahme (Negative und Positive auf beliebigen Schichtträgern sowie Informationsträger aller Art) untersagt. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber unbeschadet weitergehender anderer Rechte berechtigt, die Ablieferung der Lichtbilder (einschließlich belichteter Schichtträger oder des anderen Informationsträgers) bzw. das Löschen aller diesbezüglichen Dateien) ohne Entschädigung zu verlangen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer entsprechend zu belehren.