Für Personen, die sich nur kurzzeitig, höchstens aber vier Wochen, auf der Baustelle aufhalten, die z. B. Material-, Geräte- oder Personentransporte von und zur Baustelle nicht regelmäßig vornehmen, können Ausnahmen vom Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung zugelassen werden. Zeitlich unbegrenzte Ausnahmen gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 1 SÜG können auch für Personen zugelassen werden, die unaufschiebbare bauliche Sofortmaß- nahmen (z. B. Behebung von Rohrbrüchen) auf ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers ausführen sollen.
Im Fall des kurzzeitigen Aufenthalts hat der Auftragnehmer dieses einem vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner der nutzenden Verwaltung rechtzeitig anzukündigen. Die Möglichkeit einer Begleitung richtet sich insbesondere nach den Kapazitäten der nutzenden Verwaltung; der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Begleitung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist. Etwaige Wartezeiten auf eine Begleitungsmöglichkeit kann der Auftragnehmer dementsprechend nicht als Behinderung geltend machen.