247 - Ergänzung der Vertragsunterlagen bei Aufträgen mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz und Sabotageschutz (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 3)

Möglicher Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher im Bereich der Baustelle (Fallgruppe 3) (Fortsetzung)
4.2.1

Befindet sich der Auftragnehmer oder Nachunternehmer/Unterauftragnehmer in der Geheimschutzbetreuung des BMWi, so muss der Antrag durch den Sicherheitsbevollmächtigten (SiBe) des jeweiligen Unternehmens gestellt werden. Dem Antrag sind namentliche Bescheinigungen des Sicherheitsbevollmächtigten im nationalen Besuchs- kontrollverfahren gemäß Anlage 23 (SiBe-Bescheinigung) oder 24 (Sammel-SiBe-Bescheinigung) Geheimschutz- handbuch beizufügen.

4.2.2

Befindet sich der Auftragnehmer oder Nachunternehmer/Unterauftragnehmer nicht in der Geheimschutz- betreuung des BMWi, so muss in dem Antrag angegeben werden, wann und von welcher Stelle der jeweilige Beschäftigte sicherheitsüberprüft wurde. Etwaige vorhandene Bescheinigungen über diese Überprüfung sind dem Antrag beizufügen. Der Auftraggeber wird diese Angaben verifizieren und klären, ob die betreffende Sicherheitsüberprüfung vom Nutzer akzeptiert wird.

4.2.3

Verfügt der AN über kein sicherheitsüberprüftes Personal, hat er für das Sicherheitsüberprüfungsverfahren die vollständig und korrekt ausgefüllten Sicherheitserklärungen jedes einzusetzenden Beschäftigten der vom Auftrag- geber benannten zuständigen Stelle vorzulegen.

Die Dauer dieses Sicherheitsüberprüfungsverfahrens beträgt je nach Überprüfungsart zwischen ca. zwei und zwölf Monaten. Die Überprüfung kann im Einzelfall noch länger dauern, z.B. bei Personen, die sich zu Beginn des Überprüfungsverfahrens weniger als fünf Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben.

Anträge können beispielsweise abgelehnt werden, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft eines Landes aus der Staatenliste entsprechend § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG besitzt oder ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet ist.

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Kosten, die dem Auftragnehmer im Rahmen des Antragsverfahrens für die Sicherheitsüberprüfung seiner Beschäftigten entstehen, z. B. für den Zeitaufwand der Erstellung der Antragsunterlagen, werden nicht gesondert vergütet.

4.3

Kosten, die dem Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer / Unterauftragnehmer dadurch entstehen, dass einem Beschäftigten der Zutritt zur Baustelle aufgrund der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung verweigert wird, werden nicht gesondert vergütet. Die Verweigerung des Zutritts eines Beschäftigten zur Baustelle stellt ins- besondere keine Behinderung dar.

4.4

Hat der Auftragnehmer bzw. der von ihm eingebundene Nachunternehmer/Unterauftragnehmer seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so muss rechtzeitig vom Auftragnehmer bzw. dem von ihm eingebundenen Nachunternehmer/Unterauftragnehmer für den einzusetzenden Beschäftigten die Einholung einer entsprechenden Sicherheitsunbedenklichkeitserklärung (Request for Visit (RfV) oder im Ausnahmefall eine Personal Security Clearance (PSC)) bei der zuständigen Behörde seines Heimatstaates beantragt werden.

4.5

Notwendige Fotografien oder Filme im Rahmen der Vertragsabwicklung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Nutzer. Dem Auftragnehmer und seinen Beschäftigten einschließlich seiner Nachunternehmer / Unterauftragnehmer und deren Beschäftigten ist die Anfertigung von nicht genehmigten Lichtbildern der Baumaßnahme (Negative und Positive auf beliebigen Schichtträgern sowie Informationsträger aller Art) untersagt. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber unbeschadet weitergehender anderer Rechte berechtigt, die Ablie- ferung der Lichtbilder (einschließlich belichteter Schichtträger) ohne Entschädigung zu verlangen. Der Auftrag- nehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer entsprechend zu belehren.

4.6

Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte Beschäftigte seines Unternehmens und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer von der Weiterbeschäftigung bei der Ausführung der Leistung ausschließt, wenn diese sich im Umgang mit Verschlusssachen als ungeeignet erwiesen oder gegen Verpflichtungen zur Geheimhaltung verstoßen haben.

4.7

Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer erhalten nur Zutritt zur Sperr- zone, wenn sie im Besitz einer gültigen Zutrittsgenehmigung sind.

Für aus der Baustellenbelegschaft ausscheidende Beschäftigte ist dem Auftraggeber eine Abgangsmeldung zu erstatten. Mit der Abgangsmeldung ist die Zutrittsgenehmigung zurückzugeben. Der Verlust von Zutritts- genehmigungen ist unverzüglich anzuzeigen.

Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer, die in der Sperrzone
  • außerhalb des ihnen vom Beauftragten des Auftraggebers oder von anderen dem Auftragnehmer hierzu als befugt bezeichneten Personen zugewiesenen Arbeitsbereich einschließlich der Zugangswege oder

  • außerhalb ihrer Arbeitszeit (vertraglich vereinbarte Zugangszeit) oder ohne gültige Zutrittsgenehmigung oder

  • bei der Anfertigung von nicht genehmigten Lichtbildern (vergleiche 4.5)

angetroffen werden, sind auf Verlangen des Auftraggebers sofort von der Weiterbeschäftigung auszuschließen.

Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer entsprechend zu belehren.

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Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)