Bearbeitung und/oder Verwahrung von VS-VERTRAULICH oder höher im Betrieb des Auftragnehmers oder eines etwaigen Nachunternehmers/Unterauftragnehmers setzen voraus, dass sich das betreffende Unternehmen in der Geheimschutzbetreuung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) befindet und durch einen aktuell gültigen Sicherheitsbescheid bestätigt wird, dass das Unternehmen über Verwahrungsmöglichkeiten für Verschlusssachen des jeweiligen Geheimhaltungsgrades verfügt.
Verliert ein zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vorliegender erforderlicher Sicherheitsbescheid seine Gültigkeit und der Auftragnehmer oder ein etwaiger Nachunternehmer/Unterauftragnehmer hierdurch die Möglichkeit zum erforderlichen Umgang mit Verschlusssachen, muss der Auftragnehmer unverzüglich auf die Ausstellung eines neuen und ausreichenden Sicherheitsbescheides hinwirken. Verzögerungen der Auftragsausführung, die sich hieraus ergeben, gehen zu Lasten des Auftragnehmers; dies gilt nicht, wenn die Ursache der Verzögerung im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt.