247 - Ergänzung der Vertragsunterlagen bei Aufträgen mit besonderen Anforderungen aufgrund Geheimschutz und Sabotageschutz (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 2)

Besondere Umstände der Auftragsausführung (Mehrfachnennungen sind möglich) (Fortsetzung)

Die Regelungen der nachstehenden Ziffer 5 sind Vertragsbestandteil.

2

Umgang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (Fallgruppe 1)

Umgang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (Fallgruppe 1)
2.1

Das VS-NfD-Merkblatt (Anlage 7 zur VSA) ist Vertragsbestandteil.

2.2

Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer sind verpflichtet, die Regelungen dieses Merkblattes zu beachten. Eine Nichtbeachtung kann die Auflösung dieses Vertrages bzw. von Teilen dieses Ver- trages zur Folge haben.

3

Bearbeitung / Verwahrung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher beim Auftragnehmer (Fallgruppe 2)

Bearbeitung / Verwahrung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher beim Auftragnehmer (Fallgruppe 2)
3.1

Bearbeitung und/oder Verwahrung von VS-VERTRAULICH oder höher im Betrieb des Auftragnehmers oder eines etwaigen Nachunternehmers/Unterauftragnehmers setzen voraus, dass sich das betreffende Unternehmen in der Geheimschutzbetreuung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) befindet und durch einen aktuell gültigen Sicherheitsbescheid bestätigt wird, dass das Unternehmen über Verwahrungsmöglichkeiten für Verschlusssachen des jeweiligen Geheimhaltungsgrades verfügt.

Verliert ein zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vorliegender erforderlicher Sicherheitsbescheid seine Gültigkeit und der Auftragnehmer oder ein etwaiger Nachunternehmer/Unterauftragnehmer hierdurch die Möglichkeit zum erforderlichen Umgang mit Verschlusssachen, muss der Auftragnehmer unverzüglich auf die Ausstellung eines neuen und ausreichenden Sicherheitsbescheides hinwirken. Verzögerungen der Auftragsausführung, die sich hieraus ergeben, gehen zu Lasten des Auftragnehmers; dies gilt nicht, wenn die Ursache der Verzögerung im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt.

3.2

Bei Ausführung der Leistung sind die Bestimmungen des „Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft“ (Geheimschutzhandbuch) ³ zu beachten.

3.3

Das Leistungsverzeichnis mit Vorbemerkungen und alle Pläne und Zeichnungen, die dem Auftragnehmer mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder später ausgehändigt wurden, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind, ebenso wie die vom Auftragnehmer selbst erstellten Unterlagen, nach Erhalt der Schlusszahlung ohne besondere Aufforderung an den Auftraggeber zurückzugeben.

3.4

Notwendige Fotografien oder Filme im Rahmen der Vertragsabwicklung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Nutzer. Dem Auftragnehmer und seinen Beschäftigten einschließlich seiner Nachunternehmer / Unterauftragnehmer und deren Beschäftigten ist die Anfertigung von nicht genehmigten Lichtbildern der Baumaßnahme (Negative und Positive auf beliebigen Schichtträgern sowie Informationsträger aller Art) untersagt. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber unbeschadet weitergehender anderer Rechte berechtigt, die Ablie- ferung der Lichtbilder (einschließlich belichteter Schichtträger) ohne Entschädigung zu verlangen. Der Auftrag- nehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer entsprechend zu belehren.

3.5

Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte Beschäftigte seines Unternehmens und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer von der Weiterbeschäftigung bei der Ausführung der Leistung ausschließt, wenn diese sich im Umgang mit Verschlusssachen als ungeeignet erwiesen oder gegen Verpflichtungen zur Geheimhaltung verstoßen haben.

4

Möglicher Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher im Bereich der Baustelle (Fallgruppe 3)

Möglicher Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher im Bereich der Baustelle (Fallgruppe 3)
4.1

Es dürfen nur Beschäftigte des Auftragnehmers und etwaiger Nachunternehmer / Unterauftragnehmer auf der Baustelle eingesetzt werden, die zum Umgang mit Verschlusssachen des in Nummer 1 genannten Geheim- haltungsgrades ermächtigt bzw. bei Einsatz in einem Sicherheitsbereich für die Tätigkeit im Sicherheitsbereich zugelassen sind.

4.2

Die einzusetzenden Beschäftigten müssen dem Auftraggeber mit einem Antrag auf Ausstellung entsprechender Zutrittsgenehmigungen rechtzeitig vor dem jeweiligen Einsatz mitgeteilt werden.

3

https://bmwi-sicherheitsforum.de/handbuch/367,0,0,1,0.html?fk_menu=0