Bei Stoffpreissenkungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten (= Minder-)Aufwendungen von seinem Vergütungsanspruch abzusetzen. Er ist berechtigt, 10 v.H. der ersparten Aufwendungen, mindestens die Höhe des Betrages der Bagatelle (vgl. Nummer 2.4) einzubehalten.