Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version) (Seite 11)

Ergänzende Hinweise und Hilfen zum Ausfüllen des Antrags

Ergänzende Hinweise und Hilfen zum Ausfüllen des Antrags

Zum Punkt 1: Angaben zum Kind, für das die Leistungen beantragt werden

Zum Punkt 1: Angaben zum Kind, für das die Leistungen beantragt werden
Rechtliche Vertretung

Beistandschaft: Bei einer Beistandschaft hilft das Jugendamt dem Kind bei bestimmten Aufgaben. Zum Beispiel dafür zu sorgen, dass es Unterhalt erhält.

Vormundschaft: Bei einer Vormundschaft übernimmt jemand anderes die Aufgaben der Eltern. Zum Beispiel, wenn diese sich nicht mehr um das Kind kümmern können oder dürfen.

Pflegschaft: Wenn jemand Anderes nur bestimmte Aufgaben der Eltern übernimmt, nennt man dies eine Pflegschaft.

Leistungsbezug

BG-Nummer (Bedarfsgemeinschafts-Nummer): Diese Nummer finden Sie auf Ihrem Jobcenterbescheid.

Kindergeld

EU: Europäische Union. Sind Sie nicht sicher, ob das Land zur EU gehört? Schauen Sie unter diesem Link nach: Informationen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/europa/eu-mitgliedstaaten-node

EWR: Europäischer Wirtschaftsraum. Der EWR umfasst neben der EU Norwegen, Island, Groß- britannien und Liechtenstein.

Leistungen aus dem Ausland, die mit dem Kindergeld vergleichbar sind, sind zum Beispiel:
Kinderzuschüsse zu Renten aus Österreich, bestimmte Kinderrenten nach bundesrechtlichen Vorschriften der USA, staatliche türkische Kinderzuschläge für Kinder von Bediensteten des Staates und der staatlichen Betriebe.

Hierzu zählen auch Leistungen für Kinder, die Sie von einer zwischen- oder überstaatlichen Stelle bekommen. So eine Stelle ist zum Beispiel die EU. Ein Beispiel für so eine Leistung sind die Kinderzulagen der EU. Der Kinderzuschlag ist keine Leistung, die mit dem Kindergeld vergleichbar ist. Sind Sie unsicher, ob Sie Leistungen aus dem Ausland erhalten, die mit Kindergeld vergleichbar sind? Dann sprechen Sie bitte mit Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle. Diese hilft Ihnen gern weiter.

Leistungen für Waisen

Wenn ein Elternteil verstorben ist, kann Ihr Kind Waisenbezüge bekommen. Das sind vor allem Waisenrente aus der gesetzlichen Unfall- oder aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Waisengeld aus der Beamten- oder Soldatenversorgung, Waisenbezüge aus den berufsständischen Versorgungswerken (z. B. für Apotheker und Ärzte), Waisenrente (einschließlich der Grundrente) nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären. Waisenbezüge sind auch: Schadenersatzleistungen wegen des Todes des anderen Elternteils oder Stiefelternteils. Diese kann Ihr Kind als Rente oder einmalig als Abfindung bekommen.

Zum Punkt 2: Angaben zum antragstellenden Elternteil

Zum Punkt 2: Angaben zum antragstellenden Elternteil
Gesetzliche Vertretung

Eine Vormundschaft kommt sowohl bei Minderjährigen als auch bei Volljährigen vor. Hier übernimmt jemand anderes die gesetzliche Vertretung von Ihnen bspw. gegenüber Behörden. Zum Beispiel, wenn sich nicht mehr um das Kind gekümmert werden kann oder darf. Eine gesetzliche Betreuung ist eine Hilfe für Erwachsene. Dabei hilft ein Betreuer oder eine Betreuerin Ihnen Ihren Alltag zu regeln.

Familienstand

Der Familienstand bezieht sich immer auf Ihre aktuelle Situation. Daher kann sich der Familienstand auch schnell ändern. Beispielsweise könnte Ihr Ehepartner verstorben sein. Und Sie könnten dann neu geheiratet haben. Dann ist Ihr aktueller Familienstand „verheiratet“. Bitte teilen Sie Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle sofort mit, wenn sich Ihr Familienstand ändert.