Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version) (Seite 2)

2. Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsleistung? (Fortsetzung)
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat, oder

  • der andere Elternteil von der Unterhaltszahlung freigestellt worden ist, oder

  • der alleinerziehende Elternteil auf den Unterhalt für das Kind verzichtet hat, oder

  • ab Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes, das Kind oder der alleinerziehende Elternteil Leistungen nach dem SGB II beziehen oder der alleinerziehende Elternteil SGB II - Leistungen bezieht und gleichzeitig ein Einkommen von weniger als 600,00 Euro brutto hat, oder

  • der alleinerziehende Elternteil von seinem Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner für voraussichtlich weniger als 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist.

3. Wie hoch ist Unterhaltsleistung nach dem UVG?

Die Unterhaltsleistung basiert auf dem in § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten Mindestunterhalt. Hiervon wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld abgezogen, wenn der alleinerziehende Elternteil Anspruch auf das volle Kindergeld hat.

Es ergeben sich ab dem 01.01.2024 hieraus die folgenden monatlichen Leistungsbeträge:
Kinder 0 – 5 Jahre

230,00 €

Kinder 6 – 11 Jahre

301,00 €

Kinder 12 – 17 Jahre

395,00 €

Erhält das Kind (regelmäßig) Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder dem Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o.g. Leistung nach dem UVG abgezogen.

Das Einkommen des Kindes aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen, sofern es keine allgemeinbildende Schule mehr besucht (ab dem 15. Lebensjahr), wird bei der Berechnung des UV-Zahlbetrag ebenfalls berücksichtigt.

4. Ab wann wird die Unterhaltsleistung gezahlt?

Die Unterhaltsleistung wird ab Beginn der Antragstellung für den Antragsmonat gezahlt. Sie kann rückwirkend für den letzten Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, soweit die unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.

5. Welche Pflichten haben der alleinerziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn sie die Leistung nach dem UVG beantragt haben oder erhalten?
Der alleinerziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes müssen der Unterhaltsvorschussstelle nach der Antragstellung unverzüglich alle Änderungen anzeigen, die für die Leistung nach dem UVG von Bedeutung sind, und zwar insbesondere,
  • wenn das Kind nicht mehr ausschließlich bei dem alleinerziehenden Elternteil lebt (z.B. wegen Aufenthalt in einem Heim, bei Pflegeeltern, bei dem anderen Elternteil oder bei einer Inobhutnahme),

  • wenn sich der Betreuungsumfang des Kindes durch den anderen Elternteil nicht nur geringfügig erhöht hat,

  • wenn der alleinerziehende Elternteil heiratet, (auch, wenn es sich bei dem Ehepartner nicht um den anderen Elternteil handelt, wenn die Eheschließung im Ausland vollzogen und keine Anerkennung der Eheschließung nach deutschen Recht erfolgt ist oder es sich um eine Zweit-, Dritt-, etc.-Ehe handelt), eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eingeht oder mit dem anderen Elternteil zusammenzieht,

  • wenn der alleinerziehende Elternteil und/oder das Kind umzieht,

  • wenn der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil oder dem Stiefelternteil zusammenzieht,

  • wenn ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht,

  • wenn der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils in Erfahrung gebracht werden konnte,

  • wenn bei SGB II-Bezug das Einkommen des alleinerziehenden Elternteiles sinkt,

  • wenn der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt bzw. regelmäßig zahlen will oder wenn Unterhalt für das Kind gepfändet wird,

  • wenn der andere Elternteil oder das Kind gestorben ist,