Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version) (Seite 3)
In welchen Fällen muss die Leistung nach dem UVG ersetzt oder zurückgezahlt werden?
(bei der Antragsstellung) vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind, oder
nach der Antragstellung die Anzeige- und Mitteilungspflicht nach Abschnitt 5 dieses Blattes verletzt worden ist, oder
der alleinerziehende Elternteil gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren, oder
wenn das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistung nach dem UVG hätte abgezogen werden müssen (vgl. Abschnitt 3 dieses Blattes).
von dem anderen Elternteil in einem Monat Unterhalt erhalten hat, für den Unterhaltsvorschuss gewährt wurde oder
Waisenbezüge erhalten hat, die bei der Berechnung der Höhe der Unterhaltsleistung hätten angerechnet werden müssen.
Wie wirkt sich die Leistung auf andere Sozialleistungen aus?
Die Unterhaltsleistung nach dem UVG schließt, zumindest bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres eines Kindes, z. B. den Sozialhilfeanspruch oder den Anspruch auf Bürgergeld des Kindes nicht aus. Sie wird aber als vorrangige Sozialleistung auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bzw. das Bürgergeld nach dem SGB II angerechnet.
Für Kinder ab dem 12. Lebensjahr vergleiche Punkt 2. drittletzter Spiegelstrich dieses Merkblattes.
Hinweis:
Das Bundesfamilienministerium hat eine ausführliche Broschüre zum UVG herausgegeben. Sie können diese Broschüre beim Bundesfamilienministerium auf der Homepage herunterladen
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/der-unterhaltsvorschuss-73764