Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version) (Seite 3)

5. Welche Pflichten haben der alleinerziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn sie die Leistung nach dem UVG beantragt haben oder erhalten? (Fortsetzung)
Der alleinerziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes müssen der Unterhaltsvorschussstelle nach der Antragstellung unverzüglich alle Änderungen anzeigen, die für die Leistung nach dem UVG von Bedeutung sind, und zwar insbesondere,
  • wenn für das Kind Halbwaisenrente gewährt wird,

  • wenn das Kind das 15. Lebensjahr vollendet hat und keine allgemeinbildende Schule mehr besucht,

  • wenn das Kind das 15. Lebensjahr vollendet hat und keine allgemeinbildende Schule mehr besucht und eigenes Einkommen (z.B. Ausbildungsvergütung) oder Einkommen aus Vermögen hat,

  • wenn sich die Bankverbindung des alleinerziehenden Elternteils ändert,

  • wenn der alleinerziehende Elternteil eine Beistandschaft für sein Kind einrichten lässt oder einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Kindesunterhalts beauftragt,

  • wenn die Vaterschaft des Kindes festgestellt wird,

  • wenn die Vaterschaft des rechtlichen Vaters durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen ist,

  • wenn ein Unterhaltstitel für das Kind geschaffen wird oder wurde.

Die (Wieder-)Heirat bzw. die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sowie den Umzug des Kindes von einem Elternteil zum anderen Elternteil ist der Unterhaltsvorschussstelle vorab mitzuteilen.

Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

In welchen Fällen muss die Leistung nach dem UVG ersetzt oder zurückgezahlt werden?

6. In welchen Fällen muss die Leistung nach dem UVG ersetzt oder zurückgezahlt werden?
Hat ein Kind zu Unrecht Unterhaltsleistungen erhalten, muss vom alleinerziehenden Elternteil der Betrag ersetzt oder zurückgezahlt werden, wenn
  • (bei der Antragsstellung) vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind, oder

  • nach der Antragstellung die Anzeige- und Mitteilungspflicht nach Abschnitt 5 dieses Blattes verletzt worden ist, oder

  • der alleinerziehende Elternteil gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren, oder

  • wenn das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistung nach dem UVG hätte abgezogen werden müssen (vgl. Abschnitt 3 dieses Blattes).

Das Kind muss die Unterhaltszahlung zurückzahlen, wenn es nach Antragstellung
  • von dem anderen Elternteil in einem Monat Unterhalt erhalten hat, für den Unterhaltsvorschuss gewährt wurde oder

  • Waisenbezüge erhalten hat, die bei der Berechnung der Höhe der Unterhaltsleistung hätten angerechnet werden müssen.

Wie wirkt sich die Leistung auf andere Sozialleistungen aus?

7. Wie wirkt sich die Leistung auf andere Sozialleistungen aus?

Die Unterhaltsleistung nach dem UVG schließt, zumindest bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres eines Kindes, z. B. den Sozialhilfeanspruch oder den Anspruch auf Bürgergeld des Kindes nicht aus. Sie wird aber als vorrangige Sozialleistung auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bzw. das Bürgergeld nach dem SGB II angerechnet.

Für Kinder ab dem 12. Lebensjahr vergleiche Punkt 2. drittletzter Spiegelstrich dieses Merkblattes.

Hinweis:
Das Bundesfamilienministerium hat eine ausführliche Broschüre zum UVG herausgegeben. Sie können diese Broschüre beim Bundesfamilienministerium auf der Homepage herunterladen

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/der-unterhaltsvorschuss-73764