Merkblatt zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - gültig ab 1.1.2024 - (Thüringen) (Seite 4)

Was ist zu tun, um die Leistung nach dem UhVorschG zu bekommen?

VI. Was ist zu tun, um die Leistung nach dem UhVorschG zu bekommen?

Die Leistungen nach dem UhVorschG werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist in Thüringen beim zuständigen Jugendamt einzureichen.

Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bezirk (Landkreis oder kreisfreie Stadt) der allein erziehende Elternteil seinen Hauptwohnsitz hat.

Folgende Unterlagen werden benötigt:
  • Personalausweis oder Reisepass

  • bei Ausländern Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis)

  • Geburtsurkunde des Kindes

  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft

  • wenn geschieden, dann Scheidungsurteil oder einen Nachweis über die Scheidung

  • wenn getrennt lebend, Nachweis über den Trennungszeitpunkt (Bestätigung des Rechtsanwalts, Meldebescheinigung)

  • Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung, soweit vorhanden

  • Unterhaltstitel (Original der 1. vollstreckbaren Ausfertigung), soweit vorhanden

  • Nachweise über Höhe und Datum der Unterhaltszahlungen der letzten drei Monate

  • Nachweise über zumutbare Bemühungen, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen

  • bei Anstaltsunterbringung des anderen Elternteils entsprechende Nachweise (ärztliches Attest, Gerichtsbeschluss, Haftbescheinigung)

  • Sterbeurkunde, wenn anderer Elternteil verstorben ist

  • bei Zuzug: Belege über bisherige Leistungen anderer Unterhaltsvorschussstellen

Bei Kindern über 12 Jahren zusätzlich

aktueller Bescheid des Jobcenters

Bei Kindern über 15 Jahren, die nicht auf eine allgemeinbildende Schule gehen, zusätzlich
  • aktuelle Gehaltsbescheinigung des Kindes

  • sonstige aktuelle Einkommensnachweise