Merkblatt zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - gültig ab 1.1.2024 - (Thüringen) (Seite 3)

Welche Pflichten haben der allein erziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn sie die Leistung nach dem UhVorschG beantragt haben oder erhalten?

IV. Welche Pflichten haben der allein erziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn sie die Leistung nach dem UhVorschG beantragt haben oder erhalten?
Sie müssen nach der Antragstellung unverzüglich alle Änderungen der Unterhaltsvorschussstelle anzeigen, die für die Leistung nach dem UhVorschG von Bedeutung sind, und zwar insbesondere
  • wenn das Kind nicht mehr ausschließlich bei dem allein erziehenden Elternteil lebt (z. B. wegen des Aufenthalts in einem Heim, bei Pflegeeltern, bei dem anderen Elternteil),

  • wenn der allein erziehende Elternteil heiratet (auch wenn es sich bei dem Ehepartner nicht um den anderen Elternteil handelt) oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingeht,

  • wenn der allein erziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil oder dem Stiefelternteil zusammenzieht,

  • wenn ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht,

  • wenn sich die Betreuungsanteile des anderen Elternteils erhöhen,

  • wenn der andere Elternteil Zahlungen an das Kind vornimmt,

  • wenn der bisher unbekannte Aufenthalt oder die Identität des anderen Elternteils bekannt wird,

  • wenn der andere Elternteil oder das Kind gestorben sind,

  • wenn für das Kind Halbwaisenrente gewährt wird,

  • wenn sich die Anschrift des Kindes bzw. des allein erziehenden Elternteils oder die Bankverbindung des allein erziehenden Elternteils ändert.

Bitte teilen Sie die beabsichtigte (Wieder-)Heirat bzw. die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt, vorab mit.

Die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Mitteilungspflicht kann mit Bußgeld geahndet werden. Die Verletzung der Pflicht führt weiterhin zur Ersatzpflicht gezahlter Leistungen (vgl. Abschnitt V).

In welchen Fällen muss die Leistung nach dem UhVorschG ersetzt oder zurückgezahlt werden?

V. In welchen Fällen muss die Leistung nach dem UhVorschG ersetzt oder zurückgezahlt werden?
Die Leistung nach dem UhVorschG muss im Falle gesetzeswidriger Auszahlung erstattet oder zurückgezahlt werden, wenn
  • bei der Antragstellung fahrlässig oder vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind, oder

  • nach der Antragstellung die Mitteilungspflichten nach Abschnitt IV dieses Merkblattes verletzt worden sind, oder

  • der allein erziehende Elternteil gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraus- setzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistung nicht erfüllt waren (die Kenntnis der Informationen dieses Merkblattes wird dabei vorausgesetzt), oder

  • das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem UhVorschG hätte abgezogen werden müssen (vgl. Abschnitt III c), d)).

Die Ersatzpflicht beginnt am Tag nach Ablauf des Tages der Änderung der Verhältnisse.

Beispiel:

Beispiel:

Am 01.07.2017 stellt ein lediger Elternteil einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss für sein Kind.
Die Bewilligung erfolgt mit Bescheid vom 07.07.2017 rückwirkend zum 01.07.2017.
Am 02.01.2018
heiratet der Elternteil.

Rechtsfolge:
  • Ab 03.01.2018 besteht kein Anspruch mehr auf die Leistung.

  • Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom 03.01.2018 aufzuheben.

  • Wird die Heirat nicht rechtzeitig vom Elternteil dem Jugendamt mitgeteilt und die Unterhaltsleistung deswegen für die Zeit ab dem 03.01.2018 weiter gewährt, wird der Elternteil zur Rückzahlung des für die Folgezeit gezahlten Unterhaltsvorschusses verpflichtet.