Merkblatt zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - gültig ab 1.1.2024 - (Thüringen) (Seite 3)
Welche Pflichten haben der allein erziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn sie die Leistung nach dem UhVorschG beantragt haben oder erhalten?
In welchen Fällen muss die Leistung nach dem UhVorschG ersetzt oder zurückgezahlt werden?
bei der Antragstellung fahrlässig oder vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind, oder
nach der Antragstellung die Mitteilungspflichten nach Abschnitt IV dieses Merkblattes verletzt worden sind, oder
der allein erziehende Elternteil gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraus- setzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistung nicht erfüllt waren (die Kenntnis der Informationen dieses Merkblattes wird dabei vorausgesetzt), oder
das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem UhVorschG hätte abgezogen werden müssen (vgl. Abschnitt III c), d)).
Die Ersatzpflicht beginnt am Tag nach Ablauf des Tages der Änderung der Verhältnisse.
Beispiel:
Am 01.07.2017 stellt ein lediger Elternteil einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss für sein Kind.
Die Bewilligung erfolgt mit Bescheid vom 07.07.2017 rückwirkend zum 01.07.2017.
Am 02.01.2018 heiratet der Elternteil.
Ab 03.01.2018 besteht kein Anspruch mehr auf die Leistung.
Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom 03.01.2018 aufzuheben.
Wird die Heirat nicht rechtzeitig vom Elternteil dem Jugendamt mitgeteilt und die Unterhaltsleistung deswegen für die Zeit ab dem 03.01.2018 weiter gewährt, wird der Elternteil zur Rückzahlung des für die Folgezeit gezahlten Unterhaltsvorschusses verpflichtet.