Merkblatt zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - gültig ab 1.1.2024 - (Thüringen) (Seite 2)

II. Wann besteht k e i n Anspruch auf Leistungen nach dem UhVorschG? (Fortsetzung)
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
  • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z. B. in einem Heim oder in Vollpflege bei einer anderen Familie befindet, oder

  • das Kind und der allein erziehende Elternteil in einer stationären Einrichtung der Jugendhilfe, z. B. Mutter- Kind-Einrichtung, untergebracht sind

  • von z. B. zwei Kinder je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt, oder

  • wenn der allein erziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des UhVorschG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken, oder

  • wenn das Kind Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe (vgl. Abschnitt III) von dem anderen Elternteil bzw. demjenigen, der sich für den Vater des Kindes hält, erhält oder

  • wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder von der Unterhalts- zahlung freigestellt worden ist.

  • ab Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes das Kind oder der alleinerziehende Elternteil Leistungen nach dem SGB II beziehen oder der alleinerziehende Elternteil SGB II-Leistungen bezieht und gleichzeitig ein Einkommen von weniger als 600 Euro brutto hat.

Wie hoch ist die Leistung nach dem UhVorschG?

III. Wie hoch ist die Leistung nach dem UhVorschG?
1. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses leitet sich aus dem Mindestunterhalt ab:
Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und wird alle zwei Jahre durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Weil die Kosten mit zunehmendem Alter des Kindes steigen, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass
  • für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 87%,

  • für Kinder über sechs Jahre bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 100% und

  • für die älteren Kinder 117% des Existenzminimums als Mindestunterhalt festgesetzt werden.

Daraus ergeben sich derzeit für den Mindestunterhalt folgende Beträge (Stand: 01.01.2024):
für Kinder unter 6 Jahren

480,– Euro

für Kinder ab 6 und unter 12 Jahren

551,– Euro

für Kinder ab 12 und unter 18 Jahren

645,– Euro

2. Von diesen Beträgen wird für die Bemessung des Unterhaltsvorschusses jedoch das ebenfalls aus öffentlichen Mitteln gezahlte Kindergeld für erste Kinder von derzeit 250 Euro voll abgezogen. Daraus ergeben sich folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
für Kinder unter 6 Jahren

230,– Euro

für Kinder ab 6 und unter 12 Jahren

301,– Euro

für Kinder ab 12 und unter 18 Jahren

395,– Euro

3.

Erhält das Kind bzw. der allein erziehende Elternteil für das Kind regelmäßig, unregelmäßig oder auch nur einmalig Zahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge, so sind diese von dem Unterhaltsvorschussbetrag abzuziehen.

4. Bei einem Kind, das älter als 15 Jahre ist, gilt Folgendes:

Wenn es nicht mehr auf eine allgemeinbildende Schule geht, wird auch sein eigenes Einkommen auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und kann den Unterhaltsanspruch mindern bzw. bei entsprechender Höhe ganz entfallen lassen.

Das Einkommen wird nach Abzug ausbildungsbedingter Kosten (z. B. Fahrtkosten) grundsätzlich zur Hälfte angerechnet. Das betrifft grundsätzlich jede Art von Einkommen, z. B. Ausbildungsvergütungen oder auch Ein- künfte aus (ererbtem) Vermögen.

Unberücksichtigt bleiben im Allgemeinen gelegentliche Einnahmen z. B. aus Ferienjobs, Geldgeschenke von Ver- wandten o. Ä.