Anzeige über den Handel mit Pflanzenschutzmitteln - (Thüringen) (Seite 2)

5.

Angaben zu Personen des Unternehmens / Betriebes / der Niederlassung / Filiale, die Pflanzenschutzmittel nach § 23 PflSchG in Thüringen abgeben

Angaben zu Personen des Unternehmens / Betriebes / der Niederlassung / Filiale, die Pflanzenschutzmittel nach § 23 PflSchG in Thüringen abgeben
5.1
Person 1

(ggf. Angaben zu weiteren Personen auf zusätzlichem Blatt fortsetzen)

5.2
6.

Kenntnisnahme

Kenntnisnahme

Nach § 24 (1) Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) hat jeder, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder zu gewerblichen Zwecken einführen will, dies der für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit, im Falle der Einfuhr der, für den Betriebssitz oder der Niederlassung zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Angaben sind sowohl für den Betriebssitz/Unternehmenssitz als auch für jede Niederlassung/Filiale, die in Thüringen ansässig ist, getrennt zu machen. Das Feilhalten und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln darf nur durch Personen erfolgen, die die dafür erforderliche Zuverlässigkeit und die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen. Nach § 23 (1) PflSchG muss die Person zur Durchführung oben genannter Tätigkeiten über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis im Sinne des § 9 (1) PflSchG verfügen. Sachkundige Personen sind zudem gemäß § 9 (4) PflSchG verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren eine amtliche oder anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zu besuchen. Nach § 23 (2) dürfen Pflanzenschutzmittel nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Diejenigen Personen, die zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln laut Gesetz berechtigt sind, sind über die in diesem Anzeigeformular enthaltenen Angaben zur ihrer Person zu unterrichten. Die gemäß § 1 der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes erhobenen Daten werden ausschließlich im Sinne der §§ 9, 23 und 24 PflSchG verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, sie unterliegen dem Datenschutz. Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die endgültige Aufgabe des Handels mit Pflanzenschutzmitteln sind unverzüglich dem Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum mitzuteilen. Die Anzeigenbearbeitung ist eine gebührenpflichtige öffentliche Leistung nach Thüringer Verwaltungskostengesetz i. V. m. der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in jeweils gültiger Fassung.

*

Dieser Anzeige ist eine beidseitige Kopie des Pflanzenschutz-Sachkundenachweises (Karte) der unter 5.1 angeführten Personen beizufügen.