Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere - (Thüringen) (Seite 2)

4.

Angaben zum Betrieb / Unternehmen und der beabsichtigten Tätigkeit

Angaben zum Betrieb / Unternehmen und der beabsichtigten Tätigkeit
4.1
Art des Betriebes (Mehrfachnennung möglich):
Betrieb / Unternehmen bringt Pflanzenschutzmittel in Verkehr:
4.2
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in/im/auf (Mehrfachnennung möglich):
4.3
Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit oder Betriebsaufnahme:
5.

Kenntnisnahme

Kenntnisnahme

Nach § 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) hat jeder, der Pflanzenschutzmittel für andere – außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe – anwenden will, dies der für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Angaben sind sowohl für den Betriebssitz/Unternehmenssitz als auch für jede Niederlassung/Filiale, die in Thüringen ansässig ist, getrennt zu machen. Unter gelegentlicher Nachbarschaftshilfe fallen ausschließlich Tätigkeiten, die keinerlei Regelmäßigkeit erkennen lassen wie z.B. einmalige Aushilfstätigkeit im Krankheitsfall.

Die, unter Punkt 3.1 genannten Personen müssen nach § 1 (1) Nr. 3 der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes über den Pflanzenschutz-Sachkundenachweis im Sinne des § 9 (1) PflSchG verfügen und dies belegen. Sachkundige Personen sind zudem gemäß § 9 (4) PflSchG verpflichtet, regelmäßig jeweils einmal innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren eine amtliche oder anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zu besuchen.

Die hier genannten Personen sind über die in diesem Fragebogen enthaltenen Angaben zu ihrer Person zu unterrichten. Die gemäß § 1 der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes erhobenen Daten werden ausschließlich im Sinne der §§ 9 und 10 PflSchG verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Sie unterliegen dem Datenschutz.

Veränderungen beim Personenkreis und bei Betriebsangaben sowie die endgültige Aufgabe der Dienstleistungsarbeit sind dem Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum unverzüglich mitzuteilen (§ 2 (2) der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes).

Die Anzeigenbearbeitung ist eine gebührenpflichtige öffentliche Leistung nach Thüringer Verwaltungskostengesetz i. V. m. der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in jeweils gültiger Fassung.

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Dieser Anzeige ist eine beidseitige Kopie des Pflanzenschutz-Sachkundenachweises (Karte)der unter 3.1 angeführten Personen beizufügen.

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Anzeigeformular nach § 24 (1) PflSchG ist zusätzlich auszufüllen.