Nach § 10 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) hat jeder, der zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über den Pflanzenschutz beraten will, dies der für den Betriebssitz und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Diese Meldepflicht betrifft demnach neben Beratern der Industrie z.B. Mitarbeiter von Beratungsunternehmen und Beratungsringen sowie auch private Beratung zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken in Thüringen. Nicht gemeint ist hier die Erfüllung der Unterrichtungspflicht im Rahmen eines Verkaufsgesprächs zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln.
Die, unter Punkt 3.1 genannten Personen müssen nach § 9 (1) Nr. 2 PflSchG über den Pflanzenschutz- Sachkundenachweis verfügen und dies gemäß § 1 (1) Nr. 3 der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes im Rahmen des Anzeigeverfahrens belegen. Sachkundige Personen sind zudem gemäß § 9 (4) PflSchG verpflichtet, regelmäßig jeweils einmal innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren eine amtliche oder anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zu besuchen.
Die hier genannten Personen sind über die in diesem Fragebogen enthaltenen Angaben zur Person zu unterrichten. Die gemäß § 1 der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes erhobenen Daten werden ausschließlich im Sinne der §§ 9 und 10 PflSchG verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Sie unterliegen dem Datenschutz. Veränderungen im Personenkreis und bei Betriebsangaben sowie die endgültige Aufgabe der Beratungsarbeit ist dem ThüringerLandesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum unverzüglich mitzuteilen.