ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung nach Thüringer VO über die Anerkennung von Kontrollwerkstätten nicht besteht und durch die Antragstellung nicht begründet wird,
die Durchführung der beantragten Kontrolltätigkeit vor der Anerkennung nicht zulässig ist,
die Anerkennung als Kontrollwerkstatt unbefristet, aber mit dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden ist,
die Anerkennung nicht übertragbar ist,
bei einer Anerkennung die Kontrolltätigkeit zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen 10 Jahre über den Ablauf des jeweiligen Kontrolljahres hinaus aufzubewahren sind,
die Bearbeitung des Antrags kostenpflichtig ist,
die im Antrag erfassten Daten grundlegende Bedeutung im Anerkennungsverfahren besitzen und deshalb richtig und vollständig sein müssen und
die erforderlichen Anlagen Bestandteil meines/unseres Antrages sind und damit hinsichtlich der rechtlichen Bestimmungen den Angaben in diesem Antrag gleichstehen.