Unterrichtung für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) nach § 17 Abs. 1 BioStoffV (Seite 5)
Anhang:
Hinweise:
Unterrichtungen nach § 17 Absatz 1 BioStoffV müssen im Rahmen der ausgewiesenen örtlichen Zuständigkeiten an die entsprechenden Regionalinspektionen erfolgen. Diese können Sie bei auftretenden Fragen zur Unterrichtung unterstützen. Konkrete Ansprechpartner sind unter den ausgewiesenen Telefonnummern zu erfragen.
Fehlende Unterrichtungen sind Bußgeld bewehrte Tatbestände nach § 20 Absatz 1 Nr. 26 BioStoffV.