Unterrichtung für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) nach § 17 Abs. 1 BioStoffV (Seite 4)

11. Maßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit aller Beschäftigten des Betriebes bereits umgesetzt wurden: (Fortsetzung)
Unterschriften

Anlage: Der Unterrichtung ist die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV beizufügen.