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Unterrichtung für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) nach § 17 Abs. 1 BioStoffV (Seite 3)
Genaue Abgaben zu den durchgeführten gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten
10. Genaue Abgaben zu den durchgeführten gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten
Mögliche gesundheitsgefährdende Biostoffe benennen, bei nicht gezielten Tätigkeiten Erfassen des/der maßgeblichen gesundheitsgefährdenden Biostoffe/s
1
Biostoff
Risikogruppe
Sensibilisierende Wirkung
Toxische Wirkung
2
Biostoff
Risikogruppe
Sensibilisierende Wirkung
Toxische Wirkung
Genaue Beschreibung der durchgeführtenTätigkeit/en:
Maßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit aller Beschäftigten des Betriebes bereits umgesetzt wurden:
11. Maßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit aller Beschäftigten des Betriebes bereits umgesetzt wurden:
Bei jedem Unfall bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4, die zu einer Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können
Bei jedem Unfall bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4, die zu einer Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können
(z.B. Nadelstichverletzungen: Einsatz von Sicherheitsgeräten, organisatorische Maßnahmen, Erste Hilfe Maßnahmen und PEP, Impfangebote)
Bei jeder Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4, die zu einer Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können
Bei jeder Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4, die zu einer Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können
(z.B. durch Ausfall sicherheitsrelevanter Gerätetechnik: Dekontaminationsmaßnahmen, Instandsetzung und Überprüfung der Gerätetechnik, Freimessung der Arbeitsbereiche, organisatorische Maßnahmen, Hygienemaßnahmen)
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