Anzeige für beabsichtigte Tätigkeiten mit Begasungsmitteln gemäß Anhang I Nr. 4.3.2 GefStoffV (Seite 3)
Anhang
Hinweise:
Weitere Anzeigen sind erforderlich bei Ausscheiden, bei jedem Wechsel oder beim Hinzutreten von Befähigungs- schein-Inhabern (TRGS 512 Begasungen, Abschnitt 7.1 Absatz 3).
Eine Mitteilung (Unterrichtung) ist auch über jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Begasungsmitteln zu einer ernsten Gesundheitsschädigung der Beschäftigten geführt haben, oder über Krankheits- oder Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine Verursachung durch die Tätigkeit mit Begasungsmitteln bestehen, mit der genauen Angabe der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung nach 24 Std., spätestens jedoch binnen 48 Std. nach bekannt werden des potenziellen Vergiftungsfalles, zu erstatten. Ausreichend ist auch die Übersendung einer Kopie der Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Anzeigen sind im Rahmen der ausgewiesenen örtlichen Zuständigkeiten an die entsprechenden Regionalinspektionen zu stellen. Diese können Sie bei auftretenden Fragen zur Antragsstellung unterstützen. Konkrete Ansprechpartner sind unter den ausgewiesenen Telefonnummern zu erfragen.
Die Formulare finden Sie im Serviceportal des Freistaats Thüringen:
http://portal.thueringen.de/portal/page/portal/Serviceportal