spätestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Lagerung, unverzüglich bei Änderungen der Angaben zu Art und Höchst- menge der zu lagernden Stoffe und Gemische
Gemäß Anhang I Nummer 5, Abschnitt 5.4.2.3 GefStoffV zeige ich die Lagerung von Stoffen und Gemischen der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E in Mengen von mehr als 25 Tonnen an.
Beschreibung der Bauart und Einrichtung des Lagers mit Grundrissen und Schriften
Lageplan (1:1000), aus dem die Lage zu Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen im Umkreis von 350 Metern ersichtlich ist
(Hinweis: Im Lageplan sind die eingezeichneten Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen oder zu Wohnzwecken zu kennzeichnen.)