Anzeige über die Durchführung von gewerblichen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen (Seite 1)

Absender
Anzeigefristen:

mindestens 6 Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit,
unverzüglich bei Änderungen der Angaben
(TRGS 523, Nr. 3)

Gem. § 15c i.V.m. Anhang I Nr. 4.2.1 der Gefahrstoffverordnung beabsichtige/n ich/wir gewerblich Schädlingsbe- kämpfungsmaßnahmen durchzuführen. Als Anlage erhalten Sie Nachweise über die Eignung der personellen, räumlichen und sicherheitstechnischen Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten.

Personelle Ausstattung mit geeigneten sachkundigen Personen:
Person 1
Hinweis:

Nachweise über die erforderliche Zuverlässigkeit und ein Zeugnis nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeits- medizinischen Vorsorge zur körperlichen und geistigen Eignung sind für jede sachkundige Person in beglaubigter Kopie anzufügen.

Nachweis der Sachkunde der tätigen Schädlingsbekämpfer in beglaubigter Kopie durch Vorlage: