Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 MuSchG kann die schwangere oder stillende Frau ihre Erklärung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 MuSchG jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Eine Bearbeitung Ihres Antrages kann nur erfolgen, wenn die gemäß § 28 Abs. 1 MuSchG benannten Unterlagen vollständig hier vorliegen. Gleichfalls beginnt erst dann die 6-wöchige Frist für die Genehmigungsfiktion gemäß § 28 Abs. 3 MuSchG.