Antrag gemäß § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und/oder § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) (Seite 4)

Hinweise zum Antrag auf Zulässigkeitserklärung einer Kündigung gemäß § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und/oder § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Hinweise zum Antrag auf Zulässigkeitserklärung einer Kündigung gemäß § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und/oder § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass Sie als Antragsteller/in eine Mitwirkungspflicht und somit nachvollziehbare Tatsachen vorzutragen und geeignete Beweismittel (u.a. gemäß Pkt. 2.7.) vorzulegen/zu übersenden haben.

Die Kündigung gegenüber einer Frau ist nach § 17 MuSchG unzulässig:
a)

während ihrer Schwangerschaft

b)

bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche

c)

bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung

In besonderen Fällen kann das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) als zuständige Aufsichtsbehörde ausnahmsweise eine Kündigung gemäß § 17 Abs. 2 MuSchG für zulässig erklären und damit den besonderen Kündigungsschutz aufheben.