Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass Sie als Antragsteller/in eine Mitwirkungspflicht und somit nachvollziehbare Tatsachen vorzutragen und geeignete Beweismittel (u.a. gemäß Pkt. 2.7.) vorzulegen/zu übersenden haben.
Der Arbeitgeber darf außerdem nach § 18 Abs. 1 BEEG das Arbeitsverhältnis einer/s Beschäftigten ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt frühstens, acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr eines Kindes. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) kann als zuständige Behörde in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung gemäß §18 BEEG für zulässig erklären.
§ 17 MuSchG und § 18 BEEG können sich in einem Zeitraum nach der Entbindung überschneiden, so dass die Aufhebung des Kündigungsschutzes nach beiden unabhängigen Gesetzen notwendig sein kann. Dies trifft zu, wenn die Kündigung vor Ende der Mutterschutzfrist nach der Entbindung, (mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung) ausgesprochen werden soll und die Beschäftigte auch Elternzeit verlangt hat.
Stellt der Arbeitgeber einen Antrag auf Aufhebung des besonderen Kündigungsschutzes gemäß § 17 MuSchG / § 18 BEEG,wird innerhalb der Prüfung dieses Antrages, sowohl dem Arbeitgeber als auch der/dem betroffenen Beschäftigten Gelegenheit zum ausführlichen Vortrag bzw. zur Stellungnahme gegeben.
Die Bearbeitung von Anträgen nach § 17 MuSchG und/ oder § 18 BEEG ist für den Antragsteller je Antrag kostenpflichtig. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde berührt die anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht. Eine bereits erklärte Kündigung kann durch die Aufsichtsbehörde nicht rückwirkend für zulässig erklärt werden.
Die Kündigung des Beschäftigungsverhältnissses durch den Arbeitgeber (im arbeitsrechtlichen Sinn) kann von diesem erst ausgesprochen werden, wenn die behördliche Zulässigkeitserklärung der Kündigung in der Hand des Kündigungsberechtigten ist.
Weitere Informationen zum Thema "Mutterschutz" finden Sie auf der Themenseite des TLV unter http://www.thueringen.de/th7/tlv/arbeitsschutz/sozial/mutterschutz/index.aspx