bei der Ausführung von Instandsetzungen die geltenden eichrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 55 MessEV zu beachten sind
die für den Aufstellungsort des Messgerätes örtlich zuständige Außenstelle/Eichamt mit der Instandsetzungs- benachrichtigung über alle Eingriffe unverzüglich zu benachrichtigen ist
Änderungen - insbesondere hinsichtlich zur Instandsetzung befugter Personen, der Prüfmittel, der Firmierung, der Anschrift oder des Wegfalls der Genehmigungsvoraussetzung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 MessEV - der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und
bei Einstellung der Tätigkeit als Instandsetzer die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen ist und ihr sämtliche Kennzeichen und Sicherungszeichen des Instandsetzers zu übergeben sind.
Nach § 54 Abs. 5 MessEV kann die Instandsetzerbefugnis widerrufen werden, wenn der Instandsetzer eichrechtliche Vorschriften nicht beachtet.
Die obigen Angaben sind Bestandteil des Antrags. (Hinweis: Die Speicherung von personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich für dienstliche Zwecke.)
Es erfolgt kostenfrei, nach Erteilung der Befugnis, eine Veröffentlichung folgender Daten auf der Home-page der AGME (www.agme.de):
Name der Firma, Instandsetzerkennzeichen, Befugnis und Kontaktdaten.
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) vom 11.12.2014 (BGBl. I S. 2010)