Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Befugnis als Instandsetzer nach § 54 MessEV (Seite 3)

V.

Vorschriften, anerkannte Regeln der Technik (betriebsinterne Listen als Anlage sind zulässig)

Vorschriften, anerkannte Regeln der Technik (betriebsinterne Listen als Anlage sind zulässig)
A
VI.

Ergänzende Bemerkungen (ggf. Beiblatt beifügen)

Ergänzende Bemerkungen (ggf. Beiblatt beifügen)
A
Als Antragsteller ist mir/uns bekannt, dass
  • bei der Ausführung von Instandsetzungen die geltenden eichrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 55 MessEV zu beachten sind

  • die für den Aufstellungsort des Messgerätes örtlich zuständige Außenstelle/Eichamt mit der Instandsetzungs- benachrichtigung über alle Eingriffe unverzüglich zu benachrichtigen ist

  • Änderungen - insbesondere hinsichtlich zur Instandsetzung befugter Personen, der Prüfmittel, der Firmierung, der Anschrift oder des Wegfalls der Genehmigungsvoraussetzung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 MessEV - der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und

  • bei Einstellung der Tätigkeit als Instandsetzer die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen ist und ihr sämtliche Kennzeichen und Sicherungszeichen des Instandsetzers zu übergeben sind.

  • Nach § 54 Abs. 5 MessEV kann die Instandsetzerbefugnis widerrufen werden, wenn der Instandsetzer eichrechtliche Vorschriften nicht beachtet.

Die obigen Angaben sind Bestandteil des Antrags. (Hinweis: Die Speicherung von personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich für dienstliche Zwecke.)

Es erfolgt kostenfrei, nach Erteilung der Befugnis, eine Veröffentlichung folgender Daten auf der Home-page der AGME (www.agme.de):

Name der Firma, Instandsetzerkennzeichen, Befugnis und Kontaktdaten.

Rechtsverbindliche Unterschrift(en):
Fundstellen:

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) vom 11.12.2014 (BGBl. I S. 2010)