Merkblatt: Die Eichverwaltung informiert - Instandsetzer (Seite 2)
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 26 des Mess- und Eichgesetzes i.V.m. § 57 Nr. 4 bis 10 der Mess- und Eichverordnung sind, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 55 der Mess- und Eichverordnung als Instandsetzer verstößt. Das Höchstmaß der Geldbuße kann für einen der vorgenannten Verstöße bis 20.000,- € betragen.
Mess- und Eichgesetz
Mess- und Eichverordnung
Messgerätespezifische Anforderungen entsprechend der
Mess- und EichverordnungAnweisungen für die Wartung, Reparatur und Prüfung der Messgeräte
Die Erteilung der Instandsetzerbefugnis ist gemäß Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (MessEGebV) kostenpflichtig. Die Kosten für die Erteilung der Instandsetzerbefugnis sind vom Antragsteller zu tragen.