Merkblatt: Die Eichverwaltung informiert - Instandsetzer (Seite 2)

4. Pflichten des Instandsetzers (Fortsetzung)

Bei Personaländerungen muss eine Mitteilung mit allen erforderlichen Nachweisen an die Befugnis erteilende Behörde erfolgen.

Stellt der Instandsetzer seine Tätigkeit ein, hat er die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen und dieser sämtliche Instandsetzerkennzeichen und Sicherungszeichen sowie Plombenzangen-Einsätze zu übergeben.

5.
Widerruf
Die Befugnis kann widerrufen werden, wenn
  • dies nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze angezeigt ist

  • der Instandsetzer das Mess- und Eichgesetz und die Mess- und Eichverordnung nicht beachtet oder

  • die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 der Mess- und Eichverordnung nicht mehr gegeben sind.

6.
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 26 des Mess- und Eichgesetzes i.V.m. § 57 Nr. 4 bis 10 der Mess- und Eichverordnung sind, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 55 der Mess- und Eichverordnung als Instandsetzer verstößt. Das Höchstmaß der Geldbuße kann für einen der vorgenannten Verstöße bis 20.000,- € betragen.

7.
Vorzuhaltende Unterlagen
Folgende Unterlagen muss der Instandsetzer vorhalten:
  • Mess- und Eichgesetz

  • Mess- und Eichverordnung

  • Messgerätespezifische Anforderungen entsprechend der
    Mess- und Eichverordnung

  • Anweisungen für die Wartung, Reparatur und Prüfung der Messgeräte

8.
Kosten

Die Erteilung der Instandsetzerbefugnis ist gemäß Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (MessEGebV) kostenpflichtig. Die Kosten für die Erteilung der Instandsetzerbefugnis sind vom Antragsteller zu tragen.