Der Untersuchungsberechtigungsschein wird u.a. auch an Jugendliche ausgegeben, die an einer berufsvorbereitenden Maßnahme nach SGB III oder am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen.
Als Untersuchungsberechtigungsscheine sind nur die für den Freistaat Thüringen bestimmten Vordrucke zu verwenden. Der obere Teil des Untersuchungsberechtigungsscheines muss mit Datum, dem Namen der/des Jugendlichen, dem Dienstsiegel sowie der Unterschrift des Beschäftigten der Ausgabestelle, der Art der Untersuchung und der Ausgabenummer versehen sein.
Der Erhebungsbogen ist sorgfältig auszufüllen.
Den Untersuchungsberechtigungsschein und den ausgefüllten Erhebungsbogen legt der/die Jugendliche dem untersuchenden Arzt vor.
Die Angaben auf dem Erhebungsbogen dienen dem Arzt zur Bewertung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes und werden von ihm vertraulich behandelt.
Der Jugendliche sollte sich auch über eine entsprechend seinen körperlichen Voraus- setzungen geeignete Berufswahl vom Arzt beraten lassen.
Nach abgeschlossener Untersuchung erhält der Jugendliche vom Arzt eine Mitteilung für den Arbeitgeber. Sie ist spätestens bei der Beschäftigungsaufnahme dem Arbeitgeber vorzulegen.
Fehlt der Nachweis über die durchgeführte ärztliche Untersuchung, darf die Beschäftigung nicht aufgenommen werden!
Bei mehreren Bewerbungen, bei Wechsel des Arbeitgebers oder des Ausbildungs- verhältnisses innerhalb eines Jahres wird kein neuer Untersuchungs berechtigungsschein ausgegeben. Der Jugendliche muss den vorherigen Arbeitgeber um Herausgabe des Nachweises über die durchgeführte ärztliche Untersuchung bitten.
Nach Ablauf eines Jahres nach Beschäftigungsaufnahme ist eine Nachuntersuchung erforderlich. Bei der Nachuntersuchung ist analog der Erstuntersuchung zu verfahren.
Der Jugendliche ist für die Nachuntersuchung vom Arbeitgeber von der Arbeit freizustellen. Es darf für den Jugendlichen dadurch kein Entgeltausfall entstehen, er muss die Zeit auch nicht nacharbeiten.
Legt der Jugendliche die Bescheinigung über die durchgeführte Nachuntersuchung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat der Arbeitgeber den Jugendlichen innerhalb eines Monats unter Hinweis auf ein Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen.
Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung der Nachuntersuchung nicht vorgelegt hat (Beschäftigungsverbot).
Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten u.a. das wesentliche Ergebnis der Untersuchung und die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen gefährdet hält, mitzuteilen.