Kriterienkatalog nach § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) (Seite 3)

17.

Sofern ein Betriebsrat im Unternehmen besteht, ist dieser von Ihrem Antrag in Kenntnis zu setzen und zu bitten, eine schriftliche Stellung- nahme zur beabsichtigten Sonn- und Feiertagsarbeit zu übersenden. Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist - sofern abgeschlossen - beizufügen.
Besteht kein Betriebsrat, sind die Arbeitnehmer, für welche die Beschäf- tigung an Sonn- und Feiertagen geplant ist, in einer Namensliste zu erfassen, welche beizufügen ist. Die Arbeitnehmer sollen mit ihrer Unterschrift (mehr als 50 % sind ausreichend) lediglich davon Kenntnis nehmen, dass durch den Arbeitgeber eine Beschäftigung an Sonn- und ggf. Feiertagen beabsichtigt ist.

18.

Übersenden Sie bitte eine Stellungnahme der zuständigen Branchenge- werkschaft, wobei Ihnen empfohlen wird, die Aufforderung zur Stellung- nahme mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu versehen. Sie können darüber hinaus eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer bzw. des Verbandes der Wirtschaft Thüringens e. V. beibringen, um Ihren Antrag in Bezug auf das dringende öffentliche Interesse zu untersetzen.

19.

Übersenden Sie ggf. ein wissenschaftliches Gutachten, um das dringende öffentliche Interesse untersetzen.

Ihr Ansprechpartner:
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV)
Abteilung Arbeitsschutz, Regionalinspektion Mittelthüringen
Linderbacher Weg 30, 99099 Erfurt,
Tel.: 0361 57-3831 000, Fax: 0361 57-3831 062

Hinweis:

Sie müssen mit einer Bearbeitungszeit von ca. vier Wochen rechnen.