Kriterienkatalog zur Antragstellung nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) (Seite 3)

18.

Sofern ein Betriebsrat im Unternehmen besteht, ist dieser von Ihrem Antrag in Kenntnis zu setzen und zu bitten, eine schriftliche Stellung- nahme zur beabsichtigten Sonn- und Feiertagsarbeit zu übersenden. Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist - sofern abgeschlossen - beizufügen.
Besteht kein Betriebsrat, sind die Arbeitnehmer, für welche die Beschäf- tigung an Sonn- und Feiertagen geplant ist, in einer Namensliste zu erfassen, welche beizufügen ist. Die Arbeitnehmer sollen mit ihrer Unterschrift (mehr als 50 % sind ausreichend) lediglich davon Kenntnis nehmen, dass durch den Arbeitgeber eine Beschäftigung an Sonn- und ggf. Feiertagen beabsichtigt ist.

19.

Übersenden Sie bitte eine Stellungnahme der zuständigen Branchenge- werkschaft, wobei Ihnen empfohlen wird, die Aufforderung zur Stellung- nahme mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu versehen. Sie können darüber hinaus eine Stellungnahme der Industrie- und Handels- kammer bzw. des Verbandes der Wirtschaft Thüringens e. V. beibringen, um Ihren Antrag in Bezug auf die ausländische Konkurrenzsituation zu untersetzen.

Ihr Ansprechpartner:
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV)
Abteilung Arbeitsschutz, Regionalinspektion Mittelthüringen
Linderbacher Weg 30, 99099 Erfurt,
Tel.: 0361 57-3831 000, Fax: 0361 57-3831 062

Hinweis:

Sie müssen mit einer Bearbeitungszeit von ca. vier Wochen rechnen.