Sofern ein Betriebsrat im Unternehmen besteht, ist dieser von Ihrem Antrag in Kenntnis zu setzen und zu bitten, eine schriftliche Stellung- nahme zur beabsichtigten Sonn- und Feiertagsarbeit zu übersenden. Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist - sofern abgeschlossen - beizufügen.
Besteht kein Betriebsrat, sind die Arbeitnehmer, für welche die Beschäf- tigung an Sonn- und Feiertagen geplant ist, in einer Namensliste zu erfassen, welche beizufügen ist. Die Arbeitnehmer sollen mit ihrer Unterschrift (mehr als 50 % sind ausreichend) lediglich davon Kenntnis nehmen, dass durch den Arbeitgeber eine Beschäftigung an Sonn- und ggf. Feiertagen beabsichtigt ist.