Anzeige für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) nach § 16 BioStoffV (Seite 3)

9.
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 i. V. m. § 5 BioStoffV
Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie:
gezielte Tätigkeit
nicht gezielte Tätigkeit
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes:
Festgelegte und umgesetzte Schutzmaßnahmen:
in Verbindung mit:
oder
Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei sensibilisierenden und / oder toxischen Wirkungen der Biostoffe