Anzeige für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) nach § 16 BioStoffV (Seite 5)
Anhang:
Hinweise:
Die Anzeigen sind im Rahmen der ausgewiesenen örtlichen Zuständigkeiten an die entsprechenden Regionalinspektionen zu stellen.
Diese können Sie bei auftretenden Fragen zur Antragstellung unterstützen. Konkrete Ansprechpartner sind unter den ausgewiesenen Telefonnummern zu erfragen.