Anzeige für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) nach § 16 BioStoffV (Seite 2)

4.

Weitere für Sicherheit und Gesundheitsschutz verantwortliche Person am Arbeitsplatz

Weitere für Sicherheit und Gesundheitsschutz verantwortliche Person am Arbeitsplatz

(Labor- oder Projektleiter bzw. Person mit vergleichbaren Aufgaben)

5.

Anzahl der Beschäftigten, die die angezeigte Tätigkeit durchführen

Anzahl der Beschäftigten, die die angezeigte Tätigkeit durchführen
6.

Vorliegen einer Erlaubnis nach § 15 BioStoffV

Vorliegen einer Erlaubnis nach § 15 BioStoffV
7.

Angaben zur Arbeitsstätte, Bezeichnung und Lage der Räume

Angaben zur Arbeitsstätte, Bezeichnung und Lage der Räume

(Bitte Lageskizze, Grundriss der Räume als Anlage beifügen)

8.

Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten bzw. ihre Änderungen einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen

Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten bzw. ihre Änderungen einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen
Eingesetzte oder vorkommende Biostoffe (Biostoffverzeichnis nach § 7 Abs. 2 BioStoffV als Anlage beifügen, bei nicht gezielten Tätigkeiten Erfassen des maßgeblichen, das Infektionsrisiko bestimmenden Biostoffs)
Sensibilisierende oder toxische Wirkungen eingesetzter oder vorkommender Biostoffe