An bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Kalenderjahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erfordern, kann die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung von Arbeitnehmern bewilligen. Besondere Verhältnisse müssen ein hinreichendes Gewicht haben und eine Aufhebung des Sonn- und Feiertagsschutzes rechtfertigen. Berücksichtigt werden können nur außerbetriebliche Besonderheiten, die an bestimmten Sonn- und Feiertagen gegeben sind. Für bestimmte Tätigkeiten, die üblicherweise an Werktagen anfallen, sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben.
Der schriftliche Antrag ist mindestens eine Woche vor der geplanten Beschäftigung von Arbeitnehmern bei dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Karl-Liebknecht-Str. 4, 98527 Suhl (Tel.: 0361 573814-400, Fax: 0361 573814-203) oder bei den o.g. Regionalinspektionen (Erfurt/Gera/Nordhausen/Suhl) nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a ArbZG zu stellen. Nähere Einzelheiten können Sie unter der v.g. Rufnummer erfragen.