Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn abweichend von § 9 ArbZG Arbeitnehmer im Handelsgewerbe an Sonn- und Feiertagen, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, beschäftigt werden sollen. Besondere Verhältnisse können nach Lage des Einzelfalles z. B. vorliegen, wenn aus Anlass von Messen, Märkten oder Ausstellungen, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66 oder 68 GewO erfüllen und nach § 69 GewO von der zuständigen Behörde festgesetzt sind, eine Veranstaltung (z. B. Hausmesse, Ordermesse, Musterung, Nachmesseveranstaltung) für gewerbliche Wiederverkäufer durchgeführt werden soll, die hierzu in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht. Die Ausnahme ist auf maximal zehn Sonn- und Feiertage im Kalenderjahr begrenzt. Den Antrag ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und als Brief oder – bei einem kurzfristigen Antrag – per Telefax / Mail (mit Unterschrift) an die zuständige Regionalinspektion des TLV senden.