Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2a Arbeitszeitgesetz (ArbZG) (Seite 2)

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Betriebsrat

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Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat?

Betriebsrat:
Liegt eine schriftliche Stellungnahme des Betriebsrates vor oder wurde eine Betriebsvereinbarung zur Sonn- und Feiertagsarbeit abgeschlossen, ist diese mit zu übersenden.

Hinweis:
Ohne Kenntnisnahme/Stellungnahme Ihres Betriebsrates kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Rechtsverbindliche Unterschrift des Betriebsinhabers/ Geschäftsführers/der bevollmächtigten Person

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Regionalinspektion des TLV!

Wichtiger Hinweis:

An bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Kalenderjahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erfordern, kann die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung von Arbeitnehmern bewilligen. Besondere Verhältnisse müssen ein hinreichendes Gewicht haben und eine Aufhebung des Sonn- und Feiertagsschutzes rechtfertigen. Berücksichtigt werden können nur außerbetriebliche Besonderheiten, die an bestimmten Sonn- und Feiertagen gegeben sind. Für bestimmte Tätigkeiten, die üblicherweise an Werktagen anfallen, sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben.

Der schriftliche Antrag ist mindestens eine Woche vor der geplanten Beschäftigung von Arbeitnehmern bei dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Karl-Liebknecht-Str. 4, 98527 Suhl (Tel.: 0361 573814-400, Fax: 0361 573814-203) oder bei den o.g. Regionalinspektionen (Erfurt/Gera/Nordhausen/Suhl) nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a ArbZG zu stellen. Nähere Einzelheiten können Sie unter der v.g. Rufnummer erfragen.