Mit Ihren Angaben helfen Sie der zuständigen Behörde, den Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zu beurteilen. Ihre Angaben müssen deshalb wahrheitsgemäß und vollständig erfolgen. Dabei besteht aber die Möglichkeit, dass Sie sich selbst belasten. Sollten Sie sich entscheiden keine Angaben zu machen, kann die zuständige Behörde entsprechende Angaben auf Grund von MuSchG § 27 (2) und (3) einfordern.