Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gemäß § 27 Gesetz zum Schutze von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) (Seite 3)

4. Zusätzliche Angaben
Hinweis:

Mit Ihren Angaben helfen Sie der zuständigen Behörde, den Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zu beurteilen. Ihre Angaben müssen deshalb wahrheitsgemäß und vollständig erfolgen. Dabei besteht aber die Möglichkeit, dass Sie sich selbst belasten. Sollten Sie sich entscheiden keine Angaben zu machen, kann die zuständige Behörde entsprechende Angaben auf Grund von MuSchG § 27 (2) und (3) einfordern.

4.1 Betriebsärztliche Stellungnahme
Liegt eine betriebsärztliche Stellungnahme vor?
4.2 Arbeitsbedingungen vor Bekanntwerden der Schwangerschaft
Musste die Frau mehr als 1-2 mal pro Stunde Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht von Hand heben, bewegen oder befördern?
Musste die Frau Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Hand heben, bewegen oder befördern?
War die Frau extremen klimatischen Bedingungen ausgesetzt? Das sind: Hitze ab 26 °C, Kälte unter 15 °C länger als 1 Stunde pro Tag oder Nässe.
War die Frau Lärm über 80 dB(A) oder impulshaltigen Geräuschen ausgesetzt?
War die Frau erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt, vor allem der Gefahr auszurutschen, zu fallen, abzustürzen oder durch Kontakt mit aggressiven Personen oder durch Personen mit krankhaft gesteigertem Bewegungsdrang?
War die Frau vor Bekanntwerden der Schwangerschaft/Stillzeit in Nachtarbeit (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) tätig?
War die Frau ionisierender Strahlung ausgesetzt, z. B. Röntgenstrahlen?
War die Frau an ihrem Arbeitsplatz Gefahrstoffen ausgesetzt, z. B. durch Einatmen oder Hautkontakt?
War die Frau an ihrem Arbeitsplatz biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2-4 ausgesetzt, z. B. Bakterien, Viren, Pilze oder Parasiten?
War die Frau mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie sich mehr als 5-6 mal pro Stunde erheblich strecken oder beugen oder dauernd hocken oder sich gebückt halten musste?
4.3 Arbeitsbedingungen nach Bekanntwerden der Schwangerschaft
Wird die Frau nach Bekanntwerden der Schwangerschaft/Stillzeit in Nachtarbeit (zwischen 20 Uhr und 22 Uhr bzw. 22 Uhr und 6 Uhr) beschäftigt?
Hinweis:

Eine Genehmigung ist im Interesse der Frau ausnahmsweise nur in besonderen, begründeten Einzelfällen möglich. Wenn dieser Fall hier vorliegt, können Sie nach Abschluss der Mutterschutzmitteilung direkt einen Antrag stellen.

Ist sichergestellt, dass die Frau die maximale Arbeitszeit von 8,5 Stunden pro Tag nicht überschreitet? Bei unter Achtzehnjährigen: maximal 8 Stunden pro Tag.
Ist sichergestellt, dass die Frau nicht mehr als 90 Stunden innerhalb von zwei Wochen beschäftigt ist? Bei unter Achtzehnjährigen: maximal 80 Stunden.
Ist sichergestellt, dass die Frau nicht mehr als die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Monats beschäftigt ist?
Ist sichergestellt, dass die Frau ihre Tätigkeit kurz unterbrechen kann, wenn es für sie erforderlich ist?
Kann sich die Frau hinlegen, hinsetzen und ausruhen in einer geeigneten Umgebung und unter geeigneten Bedingungen?