Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gemäß § 27 Gesetz zum Schutze von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) (Seite 4)

V. Maßnahmen im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (Rangfolge nach § 13 MuSchG) (Fortsetzung)
4.
Umgestaltungs- und Umsetzungsmaßnahmen können nur zu einer zeitweisen Weiterbeschäftigung der Frau führen, daher wurde die teilweise Freistellung (betriebliches Beschäftigungsverbot) unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes veranlasst.
5.
Eine Umgestaltung der Arbeitszeit der Frau ist erforderlich.
6.
Umgestaltungs- und Umsetzungsmaßnahmen sind nicht möglich, daher wurde eine vollständige Freistellung (betriebliches Beschäftigungsverbot) der Frau unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes veranlasst.
Ist eine geeignete Liegemöglichkeit vorhanden?
VI.

Konkrete Angaben zum aktuellen Arbeitsplatz, zur aktuellen Arbeitszeit bzw. zu den veranlassten Maßnahmen:

Damit wurden im Abschnitt II. bejahte Gefährdungen ausgeschlossen
Der Frau wurde ein Gespräch über die weitere Anpassung der Arbeitsbedingungen angeboten
VlI.

Arbeitgeberseitige Maßnahmen waren nicht erforderlich, weil ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG vorliegt?

Arbeitgeberseitige Maßnahmen waren nicht erforderlich, weil ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG vorliegt?
Rechtsverbindliche Unterschrift des Betriebsinhabers/Geschäftsführers/der bevollmächtigten Person

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