Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gemäß § 27 Gesetz zum Schutze von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) (Seite 3)

II. Angaben zur bisherigen Beschäftigung der Frau (Fortsetzung)
Die folgenden Angaben zur bisherigen Beschäftigung der Frau ersetzen nicht die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG (Fortsetzung)
i)
War die Frau erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen, abzustürzen oder durch Kontakt mit aggressiven / agitierten Personen ausgesetzt?
j)
War die Frau einer erhöhten psychischen Belastung ausgesetzt, z.B. Arbeitsdruck, Zeitdruck, Arbeitsdichte?
k)
War die Frau in unverantwortbarer Alleinarbeit tätig?
Zusätzliche Angaben bei Beschäftigung im Gesundheitswesen
l)
Hatte die Frau Umgang mit Zytostatika?
m)
Hatte die Frau Umgang mit infizierten Personen bzw. mit potenziell infektiösem Material, z. B. Blut, Körpersekreten, Untersuchungsgut, Wäsche, Verbands- material?
n)
Assistierte die Frau bei Operationen, Punktionen oder Injektionen oder führte diese selber aus?
Zusätzliche Angaben beim beruflichen Umgang mit Kindern
o)
Hatte die Frau Umgang mit Kindern?
p)
Eine Überprüfung der Immunität der Frau ist erfolgt:
III.

Zusätzliche Angaben zu Infektionsgefährdungen durch Corona, Grippe und andere Infekte

Zusätzliche Angaben zu Infektionsgefährdungen durch Corona, Grippe und andere Infekte
Musste die Frau während ihrer Tätigkeit enge Kontakte zu Personen (z.B. zu Betreuenden, Publikum, Kunden, Kollegen) unterhalten und ist sie dadurch einer unverantwortbaren Infektionsgefährdung durch COVID19, Influenza oder andere Infekte ausgesetzt?

Hinweis: Für eine schwangere Frau und deren Kind stellt der schwere Verlauf einer Erkrankung ein besonderes Risiko dar. Darüber hinaus ist die eingeschränkte Behandlungsmöglichkeit von Schwangeren zu berücksichtigen.

IV.

Liegt eine individuelle betriebsärztliche Stellungnahme vor?

Liegt eine individuelle betriebsärztliche Stellungnahme vor?

V.

Maßnahmen im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (Rangfolge nach § 13 MuSchG)

1.
Da keine besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wird die Frau an ihrem bisherigen Arbeitsplatz unverändert weiterbeschäftigt werden.
2.
Da eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich ist, wurden entsprechende Schutzmaßnahmen veranlasst.
3.
Eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes durch entsprechende Schutzmaß- nahmen war nicht möglich, deshalb erfolgte eine Umsetzung der Frau auf einen anderen Arbeitsplatz. Dadurch wurden alle bestehenden Gefährdungen ausgeschlossen.