3.2.1 (nur ankreuzen falls zutreffend!)
an Sonn- und Feiertagen: Die Frau hat sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Die Tätigkeit ist als Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 Arbeitszeitgesetz zugelassen. Der Frau wird in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt. Die unverantwortliche Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind, insbesondere durch Alleinarbeit, ist ausgeschlossen.
mit getakteter Arbeit: Die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo stellt für die schwangere/stillende Frau oder für ihr Kind keine unverantwortbare Gefährdung dar.
3.2.2 (nur ankreuzen falls zutreffend!)
an Sonn- und Feiertagen an Ausbildungsveranstaltungen: Die Frau hat sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Die Teilnahme ist zu dieser Zeit zu Ausbildungszwecken notwendig. Der Frau wird in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt. Die unverantwortliche Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
bis 22 Uhr an Ausbildungsveranstaltungen: Die Frau hat sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Die Teilnahme ist zu dieser Zeit zu Ausbildungszwecken notwendig. Die unverantwortliche Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
mit getakteter Arbeit: Die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo stellt für die schwangere/stillende Frau oder für ihr Kind keine Gefährdung dar.