Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gemäß § 27 Gesetz zum Schutze von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) (Seite 2)

II. Angaben zur bisherigen Beschäftigung der Frau (Fortsetzung)
Arbeitszeiten
wöchentliche Arbeitszeit
tägliche Arbeitszeit
Gleitzeit
Arbeitszeit vor 6:00 Uhr
Arbeitszeit zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr

(Kann gemäß § 5 i. V. m. § 28 MuSchG ggfls. zulässig sein.
Hierzu ist eine Genehmigung erforderlich*.)

Der Antrag kann unter Serviceportal Thüringen / Zuständigkeitsfinder unter Angabe des MuSchG und Ihres Betriebssitzes abgerufen werden.

Arbeitszeit nach 22:00 Uhr (s. § 5 MuSchG)
Sonn- und Feiertagsarbeit

(Ist zulässig unter den Bedingungen des § 6 MuSchG i. V. m. § 10 Arbeitszeitgesetz - ArbZG.)

Die folgenden Angaben zur bisherigen Beschäftigung der Frau ersetzen nicht die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG
a)
Musste die Frau regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht von Hand heben, bewegen oder befördern?
b)
Musste die Frau gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht von Hand heben, bewegen oder befördern?
c)
War die Frau extremer Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt?
d)
War die Frau Lärm über 80 dB(A) oder impulshaltigen Geräuschen ausgesetzt?
e)
War die Frau ionisierender Strahlung ausgesetzt (z. B. Röntgenstrahlen)?
f)
Konnte die Frau an ihrem Arbeitsplatz durch Gefahrstoffe gefährdet werden?
g)
Konnte die Frau an ihrem Arbeitsplatz durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 – 4, z. B. Bakterien, Viren, Pilze, Parasiten, gefährdet werden?
h)
War die Frau mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder dauernd hocken oder sich gebückt halten musste?