An einem Sonntag im Kalenderjahr kann die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur bewilligen. Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Inventuren zählt insbesondere die Inventur nach § 240 Handelsgesetzbuch (HGB), danach hat der Kaufmann zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Inventur durchzuführen. Der schriftliche Antrag ist mindestens eine Woche vor der geplanten Beschäftigung von Arbeitnehmern bei dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Karl-Liebknecht-Str. 4, 98527 Suhl (Tel.: 0361 573814-400, Fax: 0361 573814-203) oder bei dessen Regionalinspektionen in Erfurt, Gera, Nordhausen oder Suhl zu stellen.