Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem Sonntag pro Kalenderjahr gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2c Arbeitszeitgesetz (ArbZG) (Seite 2)

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Betriebsrat

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Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat?

Betriebsrat:
Liegt eine schriftliche Stellungnahme des Betriebsrates vor oder wurde eine Betriebsvereinbarung zur Sonntagsarbeit abgeschlossen, ist diese mit zu übersenden.

Hinweis:
Ohne Kenntnisnahme/Stellungnahme Ihres Betriebsrates kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Rechtsverbindliche Unterschrift des Betriebsinhabers/ Geschäftsführers/der bevollmächtigten Person

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Regionalinspektion!

Wichtiger Hinweis:

Wichtiger Hinweis:

An einem Sonntag im Kalenderjahr kann die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur bewilligen. Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Inventuren zählt insbesondere die Inventur nach § 240 Handelsgesetzbuch (HGB), danach hat der Kaufmann zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Inventur durchzuführen. Der schriftliche Antrag ist mindestens eine Woche vor der geplanten Beschäftigung von Arbeitnehmern bei dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Karl-Liebknecht-Str. 4, 98527 Suhl (Tel.: 0361 573814-400, Fax: 0361 573814-203) oder bei dessen Regionalinspektionen in Erfurt, Gera, Nordhausen oder Suhl zu stellen.