Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (§ 23 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
Inhaltsverzeichnis des Formulars
- Verantwortliche Person(en)
- Art, Ort, Tag und Zeitpunkt
- Angabe der Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Objekten innerhalb des größten Schutzabstandes (§ 23 Abs. 4 Nr. 3 der 1. SprengV)
- Sicherungsmaßnahmen – insbesondere Absperrmaßnahmen, sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit: