Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn bei der Vorbereitung einer Veranstaltung die Namen des Kindes / der Kinder noch nicht abschließend bekannt sind. Dann kann der Antrag gestellt werden und die in der Anlage erforderlichen Erklärungen / Stellungnahmen sind zeitnah zu übersenden. Es wird dann geprüft, ob die Bewilligung im Grundsatz erteilt werden kann. Die Inanspruchnahme der Bewilligung erfordert aber die ergänzende Erklärung / Stellungnahme in Bezug auf ein oder mehrere bestimmte, namentlich zu nennende Kinder (siehe Anlage).