Hinweis: Liegt eine solche Stellungnahme nicht vor, kann dies zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung führen, da das ArbZG als Bundesrecht gemäß § 4 Abs. 2 und 3 Thüringer Feiertags- und Gedenktagsgesetz – ThürFGtG – Landesrecht berührt.
Ist auf der Baustelle / in der Betriebsstätte mit öffentlich bemerkbaren Arbeiten zu rechnen, ist u. a. die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – zu beachten.
Fügen Sie bitte zusätzlich, z. B. bei Straßenbaumaßnahmen, ein Schreiben des zuständigen Straßenbauamtes bei, in welchem die Gründe einer Beschäftigung von AN an Sonn- und/oder Feiertagen konkret benannt werden.