Heimarbeitsliste gem. § 6 Heimarbeitsgesetz (HAG) (Seite 2)

ERLÄUTERUNGEN zum Ausfüllen der Heimarbeitsliste nach § 6 Heimarbeitsgesetz (HAG)

ERLÄUTERUNGEN zum Ausfüllen der Heimarbeitsliste nach § 6 Heimarbeitsgesetz (HAG)
I.

In die Heimarbeitsliste sind alle Personen, die mit Heimarbeit oder mit ihrer Weitergabe beschäftigt werden, einzutragen.

II.

Für jedes Kalenderhalbjahr ist eine Heimarbeitsliste neu anzulegen und laufend zu ergänzen.

III.
Die mit Heimarbeit oder ihrer Weitergabe beschäftigten Personen sind in die Heimarbeitsliste in Spalte 3 wie folgt zu kennzeichnen:
HA:

Heimarbeiter nach § 2 Abs. 1 HAG,

HGW:

Hausgewerbetreibende, nach § 2 Abs. 2 HAG, die nicht mehr als zwei Hilfskräfte (Betriebsarbeiter oder Heimarbeiter) beschäftigen

GL:
Gleichgestellte
  • gleichgestellte Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende ohne Hilfskräfte, wenn der Auftraggeber weder Gewerbetreibender noch Zwischenmeister ist, sowie gleichgestellte Hausgewerbetreibende ohne Hilfskräfte, die nicht gewerblich arbeiten (§ 1 Abs. 2 Buchst. a HAG),

  • gleichgestellte Hausgewerbetreibende, die mit mehr als zwei Hilfskräften (Betriebsarbeitern oder Heimarbeitern) arbeiten (§ 1 Abs. 2 Buchst. b HAG),

  • gleichgestellte andere im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende, die infolge ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eine ähnliche Stellung wie Hausgewerbetreibende einnehmen (§ 1 Abs. 2 Buchst. c HAG).

ZM:

Zwischenmeister (gleichgestellte und nicht gleichgestellte, § 1 Abs. 2 Buchst. d, § 2 Abs. 3 HAG).

IV.

Eine Kopie der im vorhergehenden Kalenderhalbjahr geführten Liste ist jeweils zum 31. Januar und 31. Juli einzureichen an das:
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung 6, Postfach 10 01 41, 98490 Suhl,

oder

Karl-Liebknecht-Straße 4, 98527 Suhl (Tel. 0361 57-3814800, Fax: 0361 57-3814890, E-Mail: as-sued@tlv.thueringen.de)

V.

Die Heimarbeitslisten sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr ihrer Anlegung folgt, aufzubewahren.

VI.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Listenführung können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,- € geahndet werden (§ 32a Abs. 2 Nr. 1 HAG).

HAG = Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBI. 1 S. 191)