Anzeigeformular gemäß § 2 Abs. 3 ThürIndEVO - Anzeige der Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser aus dem Herkunftsbereich des Anhangs 49 - Mineralölhaltiges Abwasser - der AbwV in eine öffentliche Abwasseranlage (Seite 3)

6.

Art der Abwasserbehandlung

Art der Abwasserbehandlung
Das mineralölhaltige Abwasser wird

Ich verpflichte mich, der Wasserbehörde den Inbetriebnahmezeitpunkt unverzüglich nach Fertigstellung der Anlage mitzuteilen.

7.

Bestehende Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagen

Bestehende Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagen
Die Nummer der Zulassung der Abwasserbehandlungsanlage/n ist anzugeben:
8.

Erklärungen des Anlagenbetreibers

Erklärungen des Anlagenbetreibers
8.1
Als Anlagenbetreiber verpflichte ich mich,
  • die Anforderungen des Anhangs 49 der Abwasserverordnung, Punkt „B Allgemeine Anforderungen”, einzuhalten,

  • die Abwasseranlagen bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und den Vorgaben der baurechtlichen Zulassung zu betreiben,

  • die Abwasseranlage entsprechend den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zu § 59 ThürWG „Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (MineralölVV)” vom 01.10.1999 (ThürStAnz. S 2334) regelmäßig selbst zu überwachen sowie durch sachverständige Stellen nach § 5 ThürIndEVO überwachen zu lassen.

  • bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder durch einen fachkundigen Betrieb beheben zu lassen und

  • die Wartung und Entleerung der Anlage, die Sachkundigenüberwachung im Rahmen der Verlängerung der Entleerungsfristen, die Überprüfung durch sachverständige Stellen und alle eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel sowie sonstige Betriebs- und Hilfsstoffe im Betriebstagebuch aufzuführen.

8.2
Als Anlagenbetreiber verpflichte ich mich weiterhin, die Anzeige an die zuständige Wasserbehörde unverzüglich zu aktualisieren, wenn
  • erkennbar wird, dass sich die Einleitungsbedingungen verändern und die Einleitung auch weiterhin betrieben werden oder

  • die Einleitung eingestellt werden soll.

Anlagen:
1.

Nachweis der ausreichenden Bemessung der vorhandenen Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN 1999 gemäß Ziffer 6 des Anzeigeformulars

2.

Lage- und Entwässerungsplan gemäß Ziffer 4 des Anzeigeformulars

3.

Stellungnahme des zuständigen Abwasserbeseitigungspflichtigen zu der Einleitung von Abwasser in seine Abwasseranlagen gemäß Ziffer 3 des Anzeigeformulars