Anzeigeformular gemäß § 2 Abs. 3 ThürIndEVO - Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Herkunftsbereich des Anhangs 53 - Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie) - der AbwV in einer öffentlichen Abwasseranlage (Seite 4)

10.
Erklärungen des Anlagenbetreibers
Als Anlagenbetreiber verpflichte ich mich
  • die Anforderungen des Anhangs 53 der Abwasserverordnung, Punkt „B Allgemeine Anforderungen”, einzuhalten,

  • die an der/den Entwicklungsmaschine/n vorhandenen Einrichtungen zur Badverschleppung und zur Wassereinsparung entsprechend der Bedienungsanleitung sowie den Vorgaben nach Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 ThürWG „Einleitungen von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) in öffentliche Abwasseranlagen – FotoVV” vom 01.10.1999 (ThürStAnz. S.23243) zu betreiben,

  • den Betrieb der Anlagen entsprechend den Anforderungen nach Nr. 4 (Eigenüberwachung) und Nr. 5 (Überwachung durch sachverständige Stellen) der FotoVV zu überwachen und dieses im Betriebstagebuch aufzuführen,

wenn ein Film- und Papierdurchsatz bis 30.000 m² pro Jahr vorliegt,
  • die bauaufsichtlich zugelassene/n Abwasserbehandlungsanlage/n gemäß den Vorgaben in der Einbau-, Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers sowie der behördlichen Zulassung zu betreiben und

  • diese durch eine sachverständige Stelle überwachen zu lassen,

  • bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen,

  • die verbrauchten Bäder, Badüberläufe (und evtl. auch Spülwasser) ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Abfallrechts zur Beseitigung oder Verwertung abzugeben und hierüber im Betriebstagebuch Nachweis zu führen,

  • die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Anlage künftig den in der FotoVV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Genehmigungspflicht künftig nicht mehr entsprechen wird und unverzüglich die Anzeige zu aktualisieren oder einen Antrag auf Genehmigung nach § 59 Abs. 1 ThürWG zu stellen, wenn die Anlage und Einleitung auch nach der Änderung weiterbetrieben werden soll,

  • der Wasserbehörde bei Betriebsstilllegung die Einstellung der Einleitung schriftlich mitzuteilen.

Anlagen:
1.

Lage- und Entwässerungsplan gemäß Ziffer 6 des Anzeigeformulars

2.

Stellungnahme des zuständigen Abwasserbeseitigungspflichtigen zu der Einleitung von Abwasser in seine Abwasseranlagen gemäß Ziffer 6 des Anzeigeformulars