Ich verpflichte mich, der Wasserbehörde den Inbetriebnahmezeitpunkt unverzüglich nach Fertigstellung der Anlage mitzuteilen.
nur Lösungsmittel einzusetzen, die nach der 2. BImSchV vom 10.12.1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungsanlagen eingesetzt werden dürfen.
ein Betriebstagebuch nach Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 ThürWG „Einleitungen aus Chemischreinigungsanlagen in öffentliche Abwasseranlagen (ChemreinVV)” vom 01.10.1999 (ThürStAnz. S. 2338) zu führen und dieses bei Kontrollen durch die Behörde vorzulegen.
die Wartung der Anlage rechtzeitig und ordnungsgemäß vorzunehmen.
anfallendes Kontaktwasser, wenn es nicht nach Nr. 6.2 in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, verbrauchte Aktivkohle sowie sonstige Abfälle nach den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen und hierüber einen Nachweis zu führen.
die Reinigungsanlage bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und den Vorgaben der baurechtlichen Zulassung zu betreiben.
entsprechend den Vorgaben der Eigenkontrollanforderungen nach Nr. 3 sowie
durch sachverständige Stellen nach Nr. 4 der ChemreinVV zu gewährleisten.
die Wartung der Abwasseranlage sowie die Überprüfung durch sachverständige Stellen nach § 5 ThürIndEVO im Betriebstagebuch aufzuführen.
bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
erkennbar wird, dass die Voraussetzungen der für die bisherige Befreiung von der Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der ThürIndEVO künftig entfallen werden und die Anzeige zu aktualisieren ist oder
bei Betriebsstilllegung die Einstellung der Einleitung erfolgt.
Lage- und Entwässerungsplan gemäß Ziffer 4 des Anzeigeformulars
Stellungnahme des zuständigen Abwasserbeseitigungspflichtigen zu der Einleitung von Abwasser in seine Abwasseranlagen gemäß Ziffer 3 des Anzeigeformulars